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Privatverkäufer und Zimmervermieter aufgepasst - dies ändert sich ab dem Jahr 2023

Der Bundestag hat kurz vor Jahresschluss 2022 mit dem Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) die EU-Richtlinie 2021/514 (oder auch DAC-7 Richtlinie) umgesetzt. Das Gesetz verpflichtet Plattformbetreiber, meldepflichtige Anbieter von Vermietung und Verpachtung unbeweglicher Vermögen und Verkehrsmittel sowie Erbringung persönlicher Dienstleistungen, den Verkauf von Waren an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.

Ziel des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes ist die Herstellung von Transparenz über geschäftliche Aktivitäten auf digitalen Plattformen, um deren korrekte steuerliche Erfassung sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Umsatzsteuer sicherzustellen.

Zu den bekanntesten Beispielen zählten Portale, die die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums ermöglichten, der Fahrdienstvermittlung dienten oder zum Verkauf von Waren genutzt würden.

Bereits in der Vergangenheit, war eine gewerbsmäßig ausgeübte Betätigung, wie Warenverkauf, Dienstleistungsangebot, oder kurzfristige Vermietung steuerpflichtig. Doch die Finanzbehörde hatte in der Regel wenig Handhabe dafür eine Steuerpflicht zu überprüfen. Auch ist und war die Grenze zwischen gewerblichem und privaten Tätigwerden fließend und beschäftigte häufig die Gerichte.

Das neue Gesetz soll hier Abhilfe verschaffen. Ziel dieses Gesetzes ist es, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen. Um dies zu ermöglichen, sollen die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erlangen, die für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung, insbesondere von Einkünften, die unter Verwendung digitaler Plattformen erzielt werden, erforderlich sind. Dafür sollen die Grundlagen für eine intensive und effiziente Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der direkten Steuern verbessert werden.

Betreiber digitaler Plattformen sind nunmehr verpflichtet bis 31.01.2024 an das BZSt Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen sollen. Meldepflichtig sind Anbieter sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsländern.

Wer künftig auf einer Online-Plattform mehr als 30 Artikel im Jahr verkauft, oder über 2000 Euro einnimmt, dessen Daten muss der Plattform-Betreiber den Finanzbehörden übermitteln.

Es ist zu erwarten, dass die Konkretisierung des Gesetzes in der Zukunft noch zahlreiche Änderungen und Klarstellungen hervorbringen wird.