Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 18. Oktober 2022 (Az. 2 K 3203/19 E) entschieden, dass ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen ist.
Die Klägerinnen sind Erben
eines Architekten, der sein Büro in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten
Einfamilienhaus unterhielt. Das Büro umfasste 22,62 % der Wohnfläche. Zum
Grundstück gehört ein ca. 150 m² großer Garten, der im Jahr 1995 komplett
ausgekoffert wurde und mit teuren Gewächsen ausgestattet worden war. Im Streitjahr
2014 veräußerte der Erblasser das Grundstück für 850.000 € und erklärte kurze
Zeit später die Betriebsaufgabe. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom
Kaufpreis 70.000 € auf den Grund und Boden, 680.000 € auf das Gebäude und
100.000 € auf den Garten entfallen.
Das Finanzamt berechnete
22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn des Architektenbetriebes
ein. Entgegen der Einkommensteuererklärung, in der lediglich der anteilige
Kaufpreis für Grund und Boden und Gebäude (750.000 €) angegeben worden war, sei
für den Garten kein Abzug vorzunehmen. Es handele sich nicht um ein
selbstständiges Wirtschaftsgut. Ferner betrage der Wert des Gartens nach einem
Gutachten des Bausachverständigen lediglich ca. 30.000 €.
Demgegenüber waren die
Klägerinnen der Auffassung, dass der Garten nicht einzubeziehen sei, weil
dieser nur vom Wohnbereich des Gebäudes aus genutzt werden könne. Die
Aufteilung des Kaufpreises aus dem notariellen Vertrag sei zu übernehmen, da
der Erwerber bereit gewesen sei, einen entsprechenden Preis für den Garten zu
zahlen.
Die Klage hat in vollem
Umfang Erfolg gehabt. Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster ist der
Auffassung der Klägerinnen gefolgt, wonach der anteilige Kaufpreis für den
Garten nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen ist.
Die Gartenanlage sei
steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie
zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bilde. Der
Garten weise keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des Erblassers
zugeordneten Büroflächen auf. Er sei von den im Dachgeschoss befindlichen
Büroflächen nicht zugänglich gewesen und ausschließlich privat genutzt worden.
Da der Garten besonders aufwändig hergestellt bzw. vom Erblasser umfangreich
umgestaltet worden sei, sei er vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden.