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Alles Wichtige zur Energiepreispauschale

Im September wird die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Diese soll die Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung ihrer Einkünfte entstehen.

Sie sind aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung besonders stark belastet.

Wer bekommt die Energiepreispauschale?

Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale haben folgende Arbeitnehmer:

  • Arbeitsverhältnis besteht am 01.09.2022 (Stichtag)
  • Erstes Dienstverhältnis
  • Unbeschränkt Steuerpflichtige

Die Auszahlung wird automatisch und einmalig aktiviert, wenn die Personaldaten des Arbeitnehmers wie folgt geschlüsselt sind:

  • Beschäftigung am 1. September und
  • Abrechnung erfolgt nach Steuerklasse 1-5 und
  • die folgenden Felder nicht aktiviert sind:
    • Steuerbefreiung nach Doppelbesteuerungsabkommen
    • Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz
    • Doppelbesteuerungsabkommen Belgien

Verrechnung der Energiepreispauschale

Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, wird die Energiepreispauschale in der Regel vor der Auszahlung an die Arbeitnehmer in der Lohnsteuer-Anmeldung zum Abzug gebracht.

Die Verrechnung ist ausschließlich mit den Lohnsteuer-Anmeldungen August, 3. Quartal bzw. der jährlichen Lohnsteuer-Anmeldung möglich. Ändert sich der Anspruch einzelner Arbeitnehmer
nach Abgabe dieser Lohnsteuer-Anmeldung, wird auch in späteren Lohnperioden eine berichtige Lohnsteuer-Anmeldung für den zurückliegenden Korrekturmonat erstellt.

Die Energiepreispauschale wird steuerlich als sonstiger Bezug zu behandelt und ist sozialversicherungsfrei. Da die Energiepreispauschale bei der Berechnung von Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen ist, fließt sie nicht in das Gesamtbrutto. Die ausbezahlte Energiepreispauschale wird auf der Lohnsteuer-Bescheinigung mit dem Großbuchstaben »E« bescheinigt.


Quelle: AGENDA - Software