Im September wird die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Diese soll die Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung ihrer Einkünfte entstehen.
Sie sind aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung besonders stark
belastet.
Wer bekommt die Energiepreispauschale?
Anspruch auf die
Auszahlung der Energiepreispauschale haben folgende Arbeitnehmer:
- Arbeitsverhältnis
besteht am 01.09.2022 (Stichtag)
- Erstes
Dienstverhältnis
- Unbeschränkt
Steuerpflichtige
Die Auszahlung
wird automatisch und einmalig aktiviert, wenn die Personaldaten des
Arbeitnehmers wie folgt geschlüsselt sind:
- Beschäftigung
am 1. September und
- Abrechnung
erfolgt nach Steuerklasse 1-5 und
- die
folgenden Felder nicht aktiviert sind:
- Steuerbefreiung nach Doppelbesteuerungsabkommen
- Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz
- Doppelbesteuerungsabkommen Belgien
Verrechnung
der Energiepreispauschale
Um Liquiditätsengpässe
zu vermeiden, wird die Energiepreispauschale in der
Regel vor der Auszahlung an die Arbeitnehmer in der Lohnsteuer-Anmeldung
zum Abzug gebracht.
Die Verrechnung
ist ausschließlich mit den Lohnsteuer-Anmeldungen August, 3. Quartal bzw. der jährlichen
Lohnsteuer-Anmeldung möglich. Ändert sich der Anspruch einzelner Arbeitnehmer
nach Abgabe dieser Lohnsteuer-Anmeldung, wird auch in späteren Lohnperioden
eine berichtige Lohnsteuer-Anmeldung für den zurückliegenden Korrekturmonat
erstellt.
Die
Energiepreispauschale wird steuerlich als sonstiger Bezug zu behandelt und ist
sozialversicherungsfrei. Da die Energiepreispauschale bei der Berechnung von
Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen ist, fließt sie nicht in das Gesamtbrutto. Die ausbezahlte Energiepreispauschale
wird auf der Lohnsteuer-Bescheinigung mit dem Großbuchstaben »E« bescheinigt.
Quelle: AGENDA - Software