Direkt zum Hauptbereich

Neue 3G Regelung am Arbeitsplatz

Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt, darüber muss der Arbeitgeber barrierefrei informieren: Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest kontrolliert werden. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird. Die Bürgertests sind wieder kostenlos. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden, auch um die betrieblichen Hygienekonzepte besser anpassen zu können.

Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde am 18. November vom Bundestag verabschiedet, die Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 19. November. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, voraussichtlich am Mittwoch, 24. November.
 
Damit gelten neue verschärfte Regelungen auch für Arbeitgeber, insbesondere wieder die Homeoffice-Pflicht:

Nach der neuen Regelung in § 28b Absatz 4IfSG hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Eine umfangreiche FAQ-Liste rund um die neuen Regelungen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht.

Quelle: BMAS https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2021/weiterhin-schutz-und-unterstuetzung.html