Der Bundestag hat am 25. Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beschlossen. Das Gesetzesvorhaben hat inzwischen auch den Bundesrat passiert.
Die wohl wichtigste Neuerung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Beim Erwerb von Grundstücken und der Beteiligung an Handelsgesellschaften, die am Rechtsverkehr teilnehmen, wird die Eintragung verpflichtend sein. Für die verbleibende Mehrzahl der Gesellschaften bürgerlichen Rechts bleibt die Eintragung freiwillig. Wer sich jedoch einmal zur Eintragung entschlossen hat, kann diese nicht mehr rückgängig machen.
Die wohl wichtigste Neuerung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Beim Erwerb von Grundstücken und der Beteiligung an Handelsgesellschaften, die am Rechtsverkehr teilnehmen, wird die Eintragung verpflichtend sein. Für die verbleibende Mehrzahl der Gesellschaften bürgerlichen Rechts bleibt die Eintragung freiwillig. Wer sich jedoch einmal zur Eintragung entschlossen hat, kann diese nicht mehr rückgängig machen.
Weitere wesentliche Neuerungen sind u.a.:
- Das Recht der GbR wird an die über die letzten Jahrzehnte entwickelte Rechtsprechung angepasst. Grundmodell wird die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die nicht rechtsfähige Innengesellschaft gibt es Sondervorschriften.
- Das Gesellschaftsvermögen wird nicht wie früher der gesamten Hand zugeordnet, sondern der Gesellschaft. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet die Gesellschaft selbst. Ihre Gesellschafter müssen als Gesamtschuldner persönlich und uneingeschränkt einstehen.
- Die eingetragene GbR kann sich grundsätzlich im selben Umfang an einer Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) beteiligen wie eine Personenhandelsgesellschaft.
- Die Grundbuchregelungen werden angepasst, weil viele Gesellschaften bürgerlichen Recht zum Erwerb von Immobilien gegründet werden.
- Die Fortsetzungsklausel in Gesellschaftsverträgen wird überflüssig: Aus den bisherigen Auflösungsgründen in der Person eines Gesellschafters (wie Tod) werden Ausscheidensgründe.
- Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler.
- Das Beschlussmängelrecht wird für die Personenhandelsgesellschaft gesetzlich geregelt und den Regelungen im Aktienrecht (Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage) angeglichen.
- Im Register eingetragene Personengesellschaften haben zukünftig – wie auch heute schon Kapitalgesellschaften – das Recht, einen vom Verwaltungssitz abweichenden Satzungssitz zu wählen.
PM IHK-Kassel-Marburg