Wird bei einem einheitlichem Klagegegenstand mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt (sog. unechte Eventualklage), richtet sich der Streitwert gleichwohl nach der Wert des gesamten Klagegegenstands. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschlüssen vom 19. Mai / 1. Juni 2021 (Az. 5 Ko 1247/21 GK) entschieden.
Der Erinnerungsführer ist
selbstständiger Steuerberater. Er stellte eine Rechnung an einen anderen
Steuerberater, in der er Umsatzsteuer i.H.v. 23.750.000 € auswies. Mit Abgabe
seiner Umsatzsteuervoranmeldung teilte er mit, dass dieser Umsatzsteuerausweis
überhöht sei und die tatsächliche Steuer lediglich 237,50 € betrage. Das
Finanzamt setzte die Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG dennoch in Höhe des
ausgewiesenen Betrages fest. Hiergegen erhob der Erinnerungsführer Klage, deren
Hauptantrag lediglich einen Teilbetrag von 5.000,- € und hilfsweise für den
Fall des Obsiegens den Gesamtbetrag umfasste. Ausgehend vom höheren Streitwert
setzte die Justizkasse einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 348.944 € fest.
Hiergegen wandte der Erinnerungsführer ein, dass der Streitwert lediglich 5.000
€ und die Verfahrensgebühr damit 584 € betrage. Ein Hilfsantrag sei erst dann
maßgeblich, wenn über ihn entschieden werde.