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Änderungen für Online Händler ab dem 01.07.2021

Mit dem 1. Juli wird die Lieferschwellenregelung durch die Fernverkaufsregelung ersetzt. Gemäß dem neuen § 3c Abs. 1–3 UStG haben Online-Händler die Umsatzsteuer an das Finanzamt des Landes abzuführen, an dem sich die Ware bei Beendigung des Transports an den Endkunden befindet. Dies ist nur der Fall, sofern der Online-Händler die neue Schwelle von 10.000 Euro pro Jahr überschritten hat oder wenn er auf deren Anwendung verzichtet. Der neue Schwellenwert ist nicht beschränkt auf Lieferungen in einen bestimmten Mitgliedstaat, sondern gilt in Summe für alle Lieferungen EU-weit. Für die Prüfung des Schwellenwertes sind nicht nur die Nettowerte für Waren, sondern auch die Umsätze für sog. digitale Dienstleistungen zu addieren. Zu Letzteren Umsätzen zählen u.a. kostenpflichtige Webinare, Downloads von eBooks oder Apps. Sollte die Lieferschwelle von 10.000 Euro hingegen nicht erreicht worden sein, ist die Umsatzsteuer wie bisher im Ursprungsland, also in Deutschland, abzuführen. Als Vereinfachung, damit sich die Händler nicht in allen Mitgliedstaaten registrieren müssen, soll über das Bundeszentralamt für Steuern zukünftig ein sog. One-Stop-Shop (kurz „OSS“) für die Meldung der Fernverkäufe genutzt werden können.

Falls sie hierzu eine Beratung wünschen, vereinbaren sie bitte einen Termin mit uns:

Telefon: 05661 52550 - www.mein-steuerberater.eu