Drittes Coronahilfe-Steuergesetz (u.a. ermäßigter Steuersatz für Gaststätten verlängert, neuer Kinderbonus)
Der Bundestag hat am 26.02. das Dritte Coronahilfe-Steuergesetz verabschiedet. Es sieht weitere Hilfen für die deutsche Wirtschaft vor. Unter anderem wurde im vergangenen Jahr der Mehrwertsteuersatz für Gaststätten befristet auf sieben Prozent gesenkt. Diese Regelung wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Zudem wurde für Unternehmen und Selbstständige der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Diese Regelung gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der Finanzausschuss hatte den Koalitionsentwurf am 24. Februar dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
Für Unternehmen und Selbstständige schließlich wurde der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der Finanzausschuss hatte den Koalitionsentwurf am 24. Februar dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
Mitteilung Steuerberaterkammer Hessen vom 02.ß3.2021
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf Speisen bis Ende 2022
Familien, Gaststätten sowie verlustmachende Gewerbe sollen nach dem Willen von Union und SPD von den Steuerentlastungen profitieren. Familien erhalten 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.Für Unternehmen und Selbstständige schließlich wurde der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der Finanzausschuss hatte den Koalitionsentwurf am 24. Februar dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
PM Dt. Bundestag vom 26.02.2021