Neustarthilfe für Solo-Selbstständige
Die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige ist Bestandteil der Überbrückungshilfe III.
Seit dem 16.2.2021 kann nun auch die »Neustarthilfe für Solo-Selbstständige« beantragt werden!
Laufzeit ist hier aber 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021!
Mit dieser soll besonders Solo-Selbstständigen, insbesonders Künstlern und Kulturschaffenden, geholfen werden, die sich in der Situation befinden, nur geringe Fixkosten zu haben. Bei den Überbrückungshilfen bilden normalerweise die Fixkosten die Basis, auf der die Höhe der Unterstützung durch die Überbrückungshilfe ermittelt wird. Daher fielen viele Solo-Selbstständige bei den Hilfen bisher durchs Raster. Mit der Neustarthilfe für Solo-Selbstständige soll dem Abhilfe geschaffen werden.
Statt einer Einzelerstattung von Fixkosten kann von Solo-Selbstständigen eine einmalige Betriebskostenpauschale (»Neustarthilfe«) beantragt werden.
Auch hierzu haben das Bundesministerium der Finanzen und das Wirtschaftsministerium wieder gemeinsam sehr ausführliche FAQs herausgegeben. Diese finden Sie → hier!
Wer kann die Neustarthilfe beantragen?
Antragsberechtigt sind
Solo-Selbstständige aller Branchen,
die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben,
die weniger als einen Angestellten beschäftigen,
die keine Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragt haben und
die ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.
Auch sogenannte unständig Beschäftigte können die Neustarthilfe beantragen. Als unständig wird eine Beschäftigung dann bezeichnet, wenn das Arbeitsverhältnis entweder vertraglich oder der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche (sieben aufeinanderfolgende Kalendertage) befristet ist. Damit soll besonders denen geholfen werden, die sowohl Einkommen aus selbstständiger als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen.
Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden insoweit Umsätzen aus Solo-Selbstständigkeit gleichgestellt.
Beispiel:
Schauspieler und Schauspielerinnen
Synchronsprecher/-innen
Antragsberechtigt sind auch Solo-Selbstständige, die zur Ausübung ihrer Solo-Selbstständigkeit eine Personengesellschaft (PartG, KG, GbR, OHG) gegründet haben. Für diese ist noch keine Antragstellung möglich!
Wie die Neustarthilfe zu verstehen ist
Eigentlich ist auch die Neustarthilfe eine Überbrückungshilfe. Überbrückungshilfen werden aber auf Basis von betrieblichen Fixkosten ermittelt.
Mit der Neustarthilfe will man Solo-Selbstständige unterstützen, bei denen keine oder nur wenige betrieblichen Fixkosten anfallen, die im Katalog der erstattungsfähigen Kosten bei Überbrückungshilfe III aufgeführt sind.
Der Antragsteller muss sich also entscheiden, was für ihn sinnvoller ist: Die Beantragung der Überbrückungshilfe III oder die Beantragung der Neustarthilfe.
Mit der Neustarthilfe wird sozusagen eine Betriebskostenpauschale gewährt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz von Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz des Jahres 2019 um 60 % oder mehr zurückgegangen ist.
Dieser Referenzumsatz 2019 ergibt sich
aus dem durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019, dem Referenzmonatsumsatz;
Das Sechsfache des Referenzmonatsumsatzes ergibt dann den Referenzumsatz.
Beispiel:
Ein Solo-Selbstständiger hat im Jahr 2019 60.000,– € Jahresumsatz erzielt. Der Referenzmonatsumsatz beträgt somit 5.000,– € (= 60.000,– € / 12 Monate).
Der Referenzumsatz 2019 beläuft sich also auf 30.000,– € (= 5.000,– € × 6)
Basis bei Solo-Selbstständigen, die ihre selbstständige Tätigkeit zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.4.2020 begonnen haben
Diese Solo-Selbstständigen haben eine Wahlmöglichkeit.
Sie können als Referenzmonatsumsatz wählen:
den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 oder
den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder
den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
Wie hoch ist die Neustarthilfe?
Die Neustarthilfe beträgt dann einmalig 50 % des Referenzumsatzes (hier erfolgte im Januar 2021 eine Verdoppelung von ursprünglich 25 auf 50 %!), maximal aber 7.500,– € (ursprünglich waren 5.000,– € geplant).
Beispiel:
Jahresumsatz 2019 | Referenzumsatz | Neustarthilfe (max. 50 % des Referenzumsatzes) |
ab 30.000,– € | 15.000,– € | 7.500,– € (Maximum) |
20.000,– € | 10.000,– € | 5.000,– € |
10.000,– € | 5.000,– € | 2.500,– € |
5.000,– € | 2.500,– € | 1.250, € |
Wie kann ich die Neustarthilfe beantragen?
Die Neustarthilfe kann seit dem 16.2.2021 beantragt werden. Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Die Neustarthilfe können Solo-Selbstständige unter besonderen Identifizierungspflichten direkt, also ohne einen »prüfenden Dritten« (z.B. Steuerberater) beantragen.
Antragberechtigte Solo-Selbstständige können die Neustarthilfe im eigenen Namen als natürliche über das Online-Tool direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen.
Die Berücksichtigung von Umsätzen aus Personengesellschaften und die Antragstellung von Kapitalgesellschaften mit einer/einem Gesellschafter/in ist momentan noch nicht möglich!
Zur Identifizierung wird das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.
ACHTUNG: Sie können nur einen Antrag zur Neustarthilfe stellen. Nachträgliche Änderungen des Antrags sind nach dem Absenden erst im Rahmen der Endabrechnung möglich!
Wie und wann wird die Neustarthilfe ausgezahlt?
Als Bestandteil der Überbrückungshilfe III gilt die Neustarthilfe ab 1. Januar 2021.
Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Ziel der Auszahlung als Vorschuss ist, dass die Betroffenen möglichst schnell Geld zur Verfügung gestellt bekommen, daher ist von einer baldigen Auszahlung des Vorschusses nach Antragstellung auszugehen.
Muss zu viel gezahlte Neustarthilfe zurückgezahlt werden?
Stellt sich heraus, anders als bei Antragstellung erwartet, dass der tatsächliche Umsatz über 40 % des Referenzumsatzes liegt, müssen die Vorschusszahlungen anteilig so zurückgezahlt werden, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung durch die Neustarthilfe 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Die endgültige Höhe der Neustarthilfe, auf die Sie Anspruch haben, wird erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, berechnet.
Fällt der bei der Endabrechnung berechnete Betrag geringer aus als der bereits ausgezahlte Vorschuss der Neustarthilfe, muss die Neustarthilfe anteilig bis zum 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden.
Wenn die errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 250,– € liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. Liegt der im ersten Halbjahr 2021 erzielte Umsatz bei 90 % oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.
Wie soll die Endabrechnung erfolgen?
Hat man eine Neustarthilfe erhalten, muss nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellt werden, bei der Sie die tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021 offenlegen.
Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.
Die Berechnung erfolgt automatisch über ein Online-Tool auf der Seite direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de . Sie geben dafür lediglich die im ersten Halbjahr 2021 erzielten Umsätze an.
Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 30 6.2022 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.
Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen!
Wird die Neustarthilfe auf die Grundsicherung angerechnet
Nein!
Der Zuschuss »Neustarthilfe« ist als Zuschuss zu den Betriebskosten aufgrund seiner Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.
Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags (KiZ) wir er nicht berücksichtigt.