Nur einen Tag nach dem
Bundestag hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 das Gesetz zur weiteren
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gebilligt. Es kann nun dem
Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Neustart nach Insolvenz
Das Gesetz sieht eine
Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei
Jahre vor: Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch Unternehmen sind
damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von nicht
erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit. Dies soll
ihnen die Chance auf einen zügigen wirtschaftlichen Neuanfang nach der
Insolvenz geben.
Hilfe für Corona-bedingte Insolvenzen
Damit auch diejenigen
profitieren, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage
geraten sind, gilt das Gesetz rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020
beantragten Insolvenzverfahren. Für Anträge, die zwischen dem 17. Dezember
2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.
Teil des Konjunkturprogramms
Das Gesetz ist Teil des
Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts, um die wirtschaftlichen Folgen der
Corona-Pandemie abzufedern. Es setzt zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über
die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.
Anpassungen an Corona-Pandemie
Der Bundestag hat bei seinen
Beratungen zudem einige Regelungen an den ursprünglichen Regierungsentwurf
der Bundesregierung angefügt, die zwar in keinem unmittelbaren Zusammenhang
zum Insolvenzrecht stehen, aber ebenfalls Bezug zur Corona-Pandemie haben:
Hilfe für Gewerbemieter
Für Gewerbemiet- und
Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind,
gilt eine gesetzliche Vermutung: Erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in
Folge der Pandemie können dadurch eine schwerwiegende Veränderung der
Geschäftsgrundlage darstellen.
Fälle, in denen eine
gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, werden durch eine begleitende
verfahrensrechtliche Regelung beschleunigt, damit die Parteien schneller
Rechtssicherheit erhalten.
Aktionärsbeteiligung in Pandemie-Zeiten
Im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht gibt es
neue Regelungen zu Frage- und Antragsrechten der Aktionäre für das Jahr
2021, um auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu reagieren.
Verkündung und Inkrafttreten
Nach Unterzeichnung durch den
Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz
rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.
Plenarsitzung des Bundesrates
am 18.12.2020
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