Zwei Tage nach dem Bundestag
hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im
Steuerrecht zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur
Unterzeichnung zugeleitet werden.
Der Bundestag hat während
seiner Beratungen zahlreiche Forderungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme
vom 9. Oktober 2020 aufgegriffen. Dies begrüßen die Länder ausdrücklich.
Pauschale für Homeoffice
So beschloss der Bundestag
Erleichterungen für das Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für
jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich
zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen - maximal 600
Euro. Dies gilt, auch wenn die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.
Stärkung für das Ehrenamt
Vereine und Ehrenamtliche
werden gestärkt - auch dies eine langjährige Forderung des Bundesrates: Die
sogenannte Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro,
die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300
Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.
Freifunk künftig gemeinnützig
Der Zweckkatalog der
Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen wird um die Zwecke
Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert - ebenfalls eine
Anregung der Länder.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei
Arbeitgeberzuschüsse zum
Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Verbesserungen gibt es
zudem für weitere Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund
der Corona-Krise erhalten, z.B. den Pflegebonus: Die bis zum Jahresende
befristete Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1500 Euro wird bis Juni 2021
verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte
Abwicklung der Corona-Beihilfen.
Entlastung für Alleinerziehende
Ebenfalls verlängert wird die
Entlastung für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro, die im Zweiten
Corona-Steuerhilfe Gesetz befristet eingeführt worden war. Die Befristung
wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort gilt.
Höhere Sachbezugsgrenze
Auch die steuerfreie
Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten erhöht sich ab 2022 von 44 auf 50
Euro. Für sogenannte Sachbezugskarten folgt eine Klarstellung durch ein
Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Mieterschutz
Bei der Besteuerung von
Mieteinnahmen verbessert sich die Regelung für besonders günstig
vermieteten Wohnraum: Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen
Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60
Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50
Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen
Gründen die Miete erhöhen.
Verlustverrechnung aus Termingeschäften
Verluste aus
Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können künftig
bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und so genannten
Stillhalterprämien verrechnet werden - bisher waren es maximal 10.000 Euro.
Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und
jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden.
Verluste aus der Ausbuchung
wertloser Wirtschaftsgüter oder der so genannten Uneinbringlichkeit einer
Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von
20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und
Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.
Längere Verjährung für Steuerstraftaten
Bei besonders schwerer
Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre
verlängert, um den Behörden mehr Zeit für die Aufklärung und Verfolgung
komplexen Taten zu geben, zum Beispiel auch die so genannten Cum-Ex-Taten.
Internationaler Online-Handel
Weitere Neuregelungen
betreffen die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems und die
Betrugsbekämpfung im grenzüberschreitenden Online-Handel, Anpassungen an
aktuelle Steuerrechtsprechung und die Umsetzung von EU-Vorgaben.
Entlastung für Dach-Solaranlagen gefordert
In einer begleitenden
Entschließung bedauert der Bundesrat, dass weitergehende Vorschläge zur
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Finanzbehörden nicht
umgesetzt worden sind, ebenso wenig seine Forderung,
kleinere Photovoltaik-Anlagen steuerlich zu unterstützen. Der Bundesrat
bittet daher die Bundesregierung, zeitnah die Steuerbefreiung für neue
Solaranlagen auf Dachflächen oder an Gebäuden mit einer Leistung von bis zu
10 kWp einzuführen.
Nächste Schritte
Nach Unterzeichnung des
Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und
überwiegend am Tag darauf in Kraft treten. Die Entschließung wurde der
Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet.
Plenarsitzung des Bundesrates
am 18.12.2020
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