Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind. Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, und somit direkt betroffen sind. Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Unternehmen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind, aber faktisch im November dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind, sind auch antragsberechtigt. Dazu zählen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes (Netto-Umsatz im November 2019) und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum). Im Leistungszeitraum erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Während des Leistungszeitraums erzielte Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Novemberhilfe angerechnet. Umsätze, die im November 2020 nachweislich außerhalb des Leistungszeitraums (also außerhalb der von Schließungen betroffenen Zeit) erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt und müssen bei der Antragstellung daher auch nicht mit angegeben werden.
Ein Antrag auf Novemberhilfe kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden. Der Antrag steht ab sofort online zur Verfügung. Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt).
Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes (Netto-Umsatz im November 2019) und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum). Im Leistungszeitraum erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Während des Leistungszeitraums erzielte Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Novemberhilfe angerechnet. Umsätze, die im November 2020 nachweislich außerhalb des Leistungszeitraums (also außerhalb der von Schließungen betroffenen Zeit) erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt und müssen bei der Antragstellung daher auch nicht mit angegeben werden.
Ein Antrag auf Novemberhilfe kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden. Der Antrag steht ab sofort online zur Verfügung. Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt).
Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt. Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.