Mit Urteil vom 29. Januar 2020 (Az. VIII R 11/17) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin nicht dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen. Er hat damit das Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Münster vom 14. Juli 2017 (Az. 6 K 2606/15 F) aufgehoben.
Die Klägerin ist als Augenärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an. Die hiergegen erhobene Klage wies der 6. Senat des Finanzgerichts Münster ab. Da es an einem separaten Zugang fehle, sei der Behandlungsraum als Arbeitszimmer und nicht als betriebsstättenähnlicher Raum anzusehen. Die Aufwendungen seien auch nicht begrenzt abzugsfähig, weil der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis Behandlungsräume zur Verfügung standen.
Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt anders gesehen und der Klage stattgegeben. Der Behandlungsraum sei nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Patienten zunächst Privaträume der Klägerin durchqueren müssen, als Arbeitszimmer anzusehen. Im Rahmen der für die Abgrenzung erforderlichen Gesamtwürdigung komme der Einrichtung des Raumes als Notfallpraxis, die eine private Mitbenutzung praktisch ausschließe, erhebliche Bedeutung zu. Damit liege ein betriebsstättenähnlicher Raum vor, sodass das Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer nicht eingreife.
Die Klägerin ist als Augenärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an. Die hiergegen erhobene Klage wies der 6. Senat des Finanzgerichts Münster ab. Da es an einem separaten Zugang fehle, sei der Behandlungsraum als Arbeitszimmer und nicht als betriebsstättenähnlicher Raum anzusehen. Die Aufwendungen seien auch nicht begrenzt abzugsfähig, weil der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis Behandlungsräume zur Verfügung standen.
Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt anders gesehen und der Klage stattgegeben. Der Behandlungsraum sei nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Patienten zunächst Privaträume der Klägerin durchqueren müssen, als Arbeitszimmer anzusehen. Im Rahmen der für die Abgrenzung erforderlichen Gesamtwürdigung komme der Einrichtung des Raumes als Notfallpraxis, die eine private Mitbenutzung praktisch ausschließe, erhebliche Bedeutung zu. Damit liege ein betriebsstättenähnlicher Raum vor, sodass das Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer nicht eingreife.
PM FG Münster vom 15.07.2020