Wir beraten Sie gerne zur neuen Überbrückungshilfe und zu weiteren Corona-Hilfsmaßnahmen!
Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020).
Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, sofern sie im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Fixkosten erstattet (nicht rückzahlbarer Zuschuss). - Auch Solo-Selbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind antragsberechtigt!
Bei der Bewilligung setzt der Gesetzgeber auf die Kompetenz der Steuerberater, welche die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten in geeigneter Weise prüfen und bestätigen und an die zuständigen Stellen übertragen sollen.
Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020).
Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, sofern sie im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Fixkosten erstattet (nicht rückzahlbarer Zuschuss). - Auch Solo-Selbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind antragsberechtigt!
Bei der Bewilligung setzt der Gesetzgeber auf die Kompetenz der Steuerberater, welche die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten in geeigneter Weise prüfen und bestätigen und an die zuständigen Stellen übertragen sollen.
Weitere Informationen zu dem Programm erfahren Sie unter diesem Link: https://www.drgross.info/2020/06/eckpunkte-jberbriickungshilfe-fiir.html