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Offenlegung von Jahresabschlüssen und Ordnungsgeldverfahren - Befristete Erleichterungen wegen Corona-Krise

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse bislang nicht fristgerecht einreichen konnten oder einreichen werden können, beschlossen und veröffentlicht und damit auch ein Petitum der Wirtschaft aufgenommen.

Jahresabschluss 2018

Unternehmen, die ihren Jahresabschluss 2018 nicht fristgerecht eingereicht haben und die eine Androhungsverfügung mit dem Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 20. März 2020 erhalten haben, sollen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis erhalten. Sie müssen allerdings ihre Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen ab dem 1. Mai 2020, also bis spätestens zum 12. Juni 2020, offenlegen. Dies soll auch für Unternehmen gelten, die in dem genannten Zeitraum eine weitere Androhung für frühere Geschäftsjahre erhalten haben.

Jahresabschluss 2019

Wird der Jahresabschluss von kapitalmarktorientierten Unternehmen nicht bis zum 30. April 2020 offengelegt, so wird laut dem Bundesamt für Justiz vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.

Vollstreckungsverfahren aus Ordnungsgeldern/Offenlegung

Eine der Situation angepasste Stundung auf Antrag bei bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren soll ermöglicht und neue Vollstreckungsmaßnahmen sollen zunächst nicht eingeleitet werden – hierzu wurde allerdings keine zeitliche Konkretisierung vorgenommen.

Details und weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Veröffentlichung des Bundesamtes für Justiz