Corona: Weitere steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen - Verlängerung von Abgabe- und Zahlungsfristen für im April und Mai 2020 einzureichende Umsatzsteuervoranmeldungen
Mit Schreiben vom 06.04.2020 Hessische Ministerium der Finanzen Folgendes mit:
"Mein Haus hat sich aufgrund der Entwicklungen der Corona-Krise zu folgenden zusätzlichen steuerlichen Maßnahmen entschlossen, um die Unternehmen in noch stärkerem Umfang zu entlasten.
Allen von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen wird auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist für die zum 10. April 2020 und zum 10. Mai 2020 abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen um jeweils zwei Monate verlängert. D.h. die Umsatzsteuervoranmeldungen, die zum 10. April 2020 einzureichen sind, können auf Antrag erst zum 10. Juni 2020 abgegeben und gezahlt werden. Für den 10. Mai 2020 verschiebt sich auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist auf den 10. Juli 2020.
Verspätungs- und Säumniszuschläge fallen insoweit nicht an. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen formlosen Antrag stellt und kurz darlegt, inwieweit er von der Corona-Krise betroffen ist. Der Antrag kann gleich für beide Abgabezeitpunkte gemeinsam gestellt werden.
Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist um zwei Monate gilt gleichermaßen auch für Steuerpflichtige mit sog. Dauerfristverlängerung (somit bereits für die Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2020) sowie für Steuerpflichtige, bei denen der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist.
Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist wirkt bei Vorliegen der Voraussetzungen (unmittelbare und nicht erhebliche Betroffenheit der Corona-Krise) bereits unmittelbar ab Eingang des Antrags beim Finanzamt, d.h. ohne entsprechendes Genehmigungsschreiben des Finanzamts. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden die Finanzämter auf entsprechende Genehmigungsschreiben verzichten.
Im Übrigen möchte ich noch auf Folgendes hinweisen:
Stundungsanträge können nicht für künftig noch festzusetzende oder für künftig anzumeldende Steuern gestellt werden. Ein Antrag kann erst mit Erhalt des jeweiligen Steuerbescheids oder bei anzumeldender Umsatzsteuer frühestens zusammen mit der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung gestellt werden.
Sofern Steuerpflichtige ein SEPA-Lastwschriftmandat erteilt haben und beabsichtigen, für anzumeldende Umsatzsteuerzahlbeträge einen Stundungsantrag zu stellen, bitte ich, den Einzug dieser Forderung individuell bezogen auf die konkrete Umsatzsteuervoranmeldung durch die Kennzahlen 26 = 1 (Zeile 73 der Umsatzsteuer-Voranmeldung) auszusetzen. Wenn Steuerpflichtige dagegen die dem Finanzamt erteilte Einzugsermächtigung komplett widerrufen, wird die Arbeit in den Finanzämtern erschwert und die Auszahlung von etwaigen Erstattungsbeiträgen kann sich insgesamt verzögern.
Zudem bitte ich, dass Stundungsanträge mit einem formlosen Schreiben online über MEIN ELSTER ("Sonstige Nachricht an das Finanzamt") übermittelt werden. Hier ist auf die übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung Bezug zu nehmen und kurz zu schildern, inwiefern der Steuerpflichtige von der Corona-Krise betroffen ist. So wird eine schnelle und reibungslose Bearbeitung im Finanzamt sichergestellt.
Daneben gehen in den Finanzämtern auch verstärkt Anträge auf Umstellung des Voranmeldungszeitraums von Kalendervierteljahr auf Kalendermonat sowie Anträge auf Umstellung von Soll- auf Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) ein. Diese Anträge erfüllen vielfach nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und sind daher nach derzeitig geltender Rechtslage abzulehnen. Auch solche vielfach unbegründeten Anträge belasten die Finanzämter zusätzlich und können im Ergebnis zu einer Verzögerung der Auszahlung von Erstattungsbeträgen führen.
Rundschreiben Steuerberaterkammer Hessen vom 08.04.2020