Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen
Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Steuerpflichtige mit
Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ
betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern
und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust
(§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen. Von der Corona-Krise unmittelbar
und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für
den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37
Absatz 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten
Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung
solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund
der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher
sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der
Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle
Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im
Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren
rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Das Nähere
regelt das BMF-Schreiben vom 24. April 2020.