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Wo kann man die Soforthilfen für Kleinbetriebe und Freiberufler beantragen

Nach gegenwärtigem Stand können die Soforthilfen des Bundes und der Länder bei extra eingerichteten Stellen der Ländern beantragt werden.

Jedoch haben zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht alle Länder entsprechende Stellen eingerichtet.

Hier kann man bereits Gelder beantragen


Soforthilfen der Bundesländer

Auch viele Bundesländer haben unterschiedliche ausgestaltete Programme mit Soforthilfen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist in der Regel, dass die Unternehmen ihren Hauptsitz in dem jeweiligen Bundesland haben. Die Soforthilfe der Länder ist ein ergänzendes Hilfsangebot zur Soforthilfe des Bundes, teilweise wohl kombinierbar, allerdings dürfen die vom Bund festgesetzten Fördergrenzen nicht überschritten werden. Die niedersächsische Investitions- und Förderbank empfiehlt wenn möglich zuerst Ländermittel zu beantragen, und dann wenn nötig mit Bundesmitteln zu ergänzen. Ob und wie Online-Händler zusätzlich zu Landesmitteln noch Bundesmitteln beantragen können, sollte im Einzelfall im Gespräch mit der jeweiligen Landesinstitution geklärt werden.

Die Soforthilfe-Programme der einzelnen Länder werden im Folgenden kurz vorgestellt.

Baden-Württemberg

Anträge für Soforthilfen sollen im Land Baden-Württemberg all jene Unternehmen, definiert als „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“, stellen können. Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten. Je nach Anzahl der Beschäftigten könne die Höhe eines Zuschusses 9.000 (bis fünf Beschäftigte), 15.000 Euro (bis zehn Beschäftigte) und 30.000 Euro (bis 50 Beschäftigte) betragen. Die Antragstellung ist seit Mittwochabend (25.03.) möglich. Ausführliche Informationen zur Soforthilfe Corona und zum Antragsverfahren stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg zur Verfügung.
Bayern
In Bayern kann man bereits Soforthilfen beantragen, wenn man wegen des Coronavirus Liquiditätsengpässe hat. Je nach Anzahl der Mitarbeitenden könne die Höhe der Soforthilfe 5.000 (bis fünf Beschäftigte), 7.500 Euro (bis zehn Beschäftigte), 15.000 Euro (bis 50 Beschäftigte) und 30.000 Euro (bis 250 Beschäftigte) betragen. Weitere Informationen, etwa wer berechtigt ist und wie genau das Antragsverfahren bzw. Bewilligung funktionieren, hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie auf der Unterseite Soforthilfe Corona veröffentlicht. Hier werden auch die Antragsformulare zur Verfügung gestellt.
Berlin
Der Berliner Senat hat finanzielle Zuschüsse für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen bis zu 5 Beschäftigten beschlossen, die Höhe des Zuschusses werde auf 5.000 Euro begrenzt, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung. Er könne aber gegebenenfalls mehrmals beantragt werden, erneut nach sechs Monaten für Einzelpersonen sowie nach drei Monate für Mehrpersonenbetriebe. Informationen zu den Förderbedingungen, zu den Antragsformularen und zum Verfahren gibt es auf der Website der Investitionsbank Berlin, Anträge können ab sofort gestellt werden – hier gab es aktuell lange Wartezeiten. KMU mit mehr als fünf Beschäftigten können an selber Stelle erleichterte Kredite beantragen. 

Brandenburg
Das Land Brandenburg will Zuschüsse über 9.000 Euro (bis fünf Beschäftigte), 15.000 Euro (bis 15 Beschäftigte), 30.000 Euro (bis 50 Beschäftigte) und 60.000 Euro (bis 100 Beschäftigte) gewähren. Die Soforthilfe soll von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen kurzfristig auf das Konto der Leistungsempfänger überwiesen werden. Die Anträge können seit Mittwoch (25.03.) 9:00 Uhr über die ILB gestellt werden. Auf der Webseite der ILB gibt eine Übersicht zu Coronahilfen.
Bremen
Kleinstunternehmen (bis zu zehn Beschäftigte; bis zu 2 Mio. Euro Jahresumsatz) und Solo-Selbstständige in Bremen und Bremerhaven, die wegen des Coronavirus in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, können Soforthilfen „von bis zu 5.000 Euro im vereinfachten Verfahren und bei besonderem Bedarf bis 20.000 Euro beantragen“. Auf der Webseite Coronavirus – Hilfen für die Wirtschaft des Landes Bremen gibt es weitere Informationen und ein entsprechendes Antragsformular.

Hamburg
Auch der Hamburger Senat hat – ergänzend zu den Hilfen des Bundes – einen „Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ vorgesehen. Ein Teil davon sind „unbürokratische Zuschüsse“ in Höhe von 5.000 bis maximal 25.000 Euro für Unternehmen und 2.500 Euro für Solo-Selbstständige, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Weitere Informationen, wann hierzu Anträge eingereicht werden können, sollen bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) „in Kürze“ zur Verfügung stehen.
Hessen
In Hessen setzt man „bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zunächst auf bewährte Mittel zur Entlastung der hessischen Unternehmen“. Hessen wird die Bundessoforthilfen aufstocken: Unternehmen können bis zu 10.000 Euro Zuschuss (bis zu 5 Beschäftigten), 20.000 Euro (bis zu 10 Beschäftigten) oder 30.000 Euro (bis zu 49 Mitarbeitern) beantragen. Die Anträge können ab Montag (30.03.) über die Website des Regierungspräsidiums Kassel gestellt werden. Über die Hilfsangebote des Landes und des Bundes informieren die Hessische Wirtschafts- und Infrastrukturbank und die Bürgschaftsbank Hessen.
Mecklenburg-Vorpommern
Das Land Mecklenburg Vorpommern stellt Soforthilfen bereit: Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten bis zu 9.000,00 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten bis zu 15.000,00 Euro, mit bis zu 24 Beschäftigten bis zu 25.000,00 Euro und mit bis zu 49 Beschäftigten bis zu 40.000,00 Euro. Anträge können über das Landesförderinstitut ab sofort gestellt werden. Das Formular kann vorab per E-Mail versandt werden, aber eine postalische Zusendung ist erforderlich.

Außerdem gewährt das Land Unternehmen Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren, die zurückgezahlt werden müssen. Ein Darlehen bis 20.000 Euro ist zinsfrei, darüber hinaus fallen Zinsen an. Antragsformulare stehen voraussichtlich ab dem 01.04. zur Verfügung, es gibt eine Möglichkeit zur Antragsvormerkung bei der Gesellschaft für Struktur und Arbeitsmarktentwicklung (GSA)
 
Niedersachsen
Das Land Niedersachsen und die NBank des Landes planen aktuell zwei Förderprogramme. Hierbei handelt es sich zum einen um Kredite zur Liquiditätshilfe, zum anderen um einen Zuschuss des Landes für Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die Zuschüsse sind gestaffelt: Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten 3.000 Euro, bis zehn Beschäftigte 5.000 Euro, bis 30 Beschäftigte 10.000 Euro, bis 49 Beschäftigte 20.000 Euro. Explizit sollen die Hilfen auch StartUps zur Verfügung stehen, wenn diese jünger als 5 Jahre sind. Eine Antragstellung erfolgt über die NBank. Hier können niedersächsische Unternehmen dann auch die Soforthilfen aus dem Bundesprogramm beantragen, sobald diese verfügbar sind.
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen reicht die Bundeshilfen, die für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigen gilt, 1:1 an die Zielgruppe weiter, erweitert aber im Rahmen des NRW-Rettungsschirmgesetz Hilfen für Unternehmen mit 11 bis 50 Beschäftigten. Diese Firmen können Soforthilfen in Höhe von bis zu 25.000 Euro erhalten. Anträge können digital ab dem 27.03. gestellt werden, genaue Informationen und Links hierzu veröffentlicht das Land dann unter https://www.wirtschaft.nrw/corona. Weitere Fragen beantwortet das Land auf der Webseite NRW-Soforthilfe 2020.
Rheinland-Pfalz
Ab kommender Woche (KW 14) können Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen in Rheinland-Pfalz die Bundesmittel über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz beantragen und bei Bedarf mit Sofortdarlehen aus Landesmitteln kombinieren. RLP sieht vor, dass Unternehmen 9.000 Euro Zuschuss und bei Bedarf bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen (bis zu 5 Beschäftigte), 15.000 Euro Zuschuss und bei Bedarf 10.000 Euro Sofortdarlehen (bis zu 10 Beschäftigte) oder bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen ohne Zuschuss (bis zu 30 Beschäftigte) erhalten. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden, die Sofortdarlehen allerdings schon. Die Darlehen könne man zu einem „späteren Zeitpunkt“ bei der Hausbank beantragen. Mehr Informationen gibt es auf der Website des rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministeriums
 
Saarland
Neben steuerlichen Hilfestellungen gibt es im Saarland ein Soforthilfeprogramm für Kleinunternehmer. Hier sollen kleine Unternehmen und Selbstständige mit einem Beschäftigten bis zu 3.000 Euro, 6.000 Euro und mit bis zu fünf und 10.000 Euro mit bis zu zehn Beschäftigten Soforthilfe erhalten. Es müsse nur zurückgezahlt werden, wenn im Nachgang festgestellt wird, dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt waren. Das Land weist darauf hin, dass ein Antragsteller im Falle eine Förderung durch das Saarland in einem späteren Schritt eine ergänzende Förderung bis zur maximalen Höhe der Bundesförderung erhalten kann, wenn er die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Beispiel: Der Bund würde 9.000 Euro Zuschuss gewähren, vom Saarland wurden bereits 3.000 Euro Soforthilfe gewährt. Dann könne der Antragssteller nochmal 6.000 Euro Hilfe erhalten und somit erhält er insgesamt 9.000€ erhält. Nicht möglich ist es, aus beiden Programmen jeweils den Höchstbetrag zu erhalten.

Anträge können auf Saarland.de in der Rubrik des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr heruntergeladen und anschließend per E-Mail gestellt werden. Hier gibt es auch ein hilfreiches FAQ mit weiteren Informationen zu den Soforthilfen.
SachsenBei der Sächsischen Aufbaubank können Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleinstunternehmen ein „Soforthilfe-Darlehen“ beantragen. Hierbei handelt es sich jedoch um ein Darlehen, das zurückgezahlt werden muss. Unternehmen und Selbstständigen aus Sachsen stehen darüber hinaus natürlich die Soforthilfen des Bundes offen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Weitere Informationen und Anträge zu dem Programm „Sachsen hilft sofort“ gibt es bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB).

Die SAB soll auch Anträge zu den Bundeshilfen „schnellstmöglich“ entgegennehmen können. Ein genaues Datum, wann die Antragsstellung erfolgen kann, ist aktuell noch nicht bekannt.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt ist die Antragstellung für Soforthilfen ab dem 30.03. auf der Seite der Investitionsbank Sachsen-Anhalt möglich. Unternehmen können Zuschüsse in Höhe von bis zu 9.000 Euro (bis zu 5 Beschäftigte), 15.000 Euro (bis zu 10 Beschäftigte), 20.000 Euro (bis zu 25 Beschäftigte) und 25.000 Euro (bis zu 50 Beschäftigte) erhalten. Informationen zu Unternehmenshilfen hat das Land auf der Webseite Wirtschaft in Sachsen-​Anhalt: Auswirkungen und Hilfen veröffentlicht.
Schleswig-Holstein
Die Antragstellung für die Bundesmittel für Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige in Schleswig-Holstein in Höhe von bis zu 9.000 Euro (bis zu 5 Beschäftigte) und bis zu 15.000 Euro (bis zu 10 Beschäftigte) ist ab sofort über die Investitionsbank Schleswig-Holstein möglich.
Thüringen
Das Land Thüringen gewährt Zuschüsse gestaffelt nach Anzahl der Beschäftigten über 5.000 Euro (bis fünf Beschäftigte), 10.000 Euro (bis zehn Beschäftigte), 20.000 Euro (bis 25 Beschäftigte) bis hin zu 30.000 Euro (bis 50 Beschäftigte), es handelt sich um eine Einmalzahlung. Weitere Informationen und Antragsformulare gibt es bei der Thüringer Aufbaubank.

Zur Verfahrensweise für die Antragsstellung des Bundesprogramms wird auf aufbaubank.de/corona informiert, sobald hier alle Details feststehen. Sowohl die Landes- als auch die Bundesmittel können voraussichtlich aufeinander abgestimmt werden, sodass Unternehmen bis 10 Mitarbieter mit der Bundessoforthilfe zusätzliche Unterstützung zu der Landessoforthilfe erhalten.
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Stand 27.03.2020

eine Haftung für diese Angaben kann nicht übernommen werden

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