Justizministerium plant - Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) oder Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (z.B. GmbH & Co. KG) besteht eine Insolvenzantragspflicht spätestens drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).
Mit dem Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz soll die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wobei vermutet wird, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht, wenn der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.
Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.
Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. Mär
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) oder Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (z.B. GmbH & Co. KG) besteht eine Insolvenzantragspflicht spätestens drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).
Mit dem Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz soll die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wobei vermutet wird, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht, wenn der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.
Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.
Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. Mär
z 2021 verlängert werden. Das Gesetz ist aber noch nicht in Kraft.
Quelle: BMJV 24.03.2020
Quelle: BMJV 24.03.2020