.„Hessen handelt zügig: Wir geben den betroffenen hessischen Unternehmen, darunter fallen auch Freiberufler und sehr kleine Unternehmen, eine vorübergehende Liquiditätsspritze von bis zu 1,5 Mrd. Euro. Das setzen wir wie folgt um: Viele Unternehmen zahlen bei der Umsatzsteuer eine sogenannte Sondervorauszahlung, damit sie die monatliche Umsatzsteuer jeweils einen
Monat später zahlen dürfen. In der aktuellen Corona-Krise helfen wir den betroffenen Unternehmen und setzen auf Antrag die in 2020 gezahlte Sondervorauszahlung auf ‚Null‘ herab.
Darüber hinaus werden auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen zinsfrei gestundet, soweit die Forderungen aufgrund finanzieller Probleme in Folge des Corona-Virus nicht geleistet werden können. Anträge auf Stundung sind bis zum 31. Dezember 2020 bei den zuständigen Finanzämtern zu stellen und können sich auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer beziehen. Darüber
hinaus kann auf Antrag auch die Höhe der individuellen Vorauszahlung angepasst werden.
Zudem können bei den Finanzämtern auch Anträge auf Herabsetzung es Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer gestellt werden. Die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern erfolgt auf Antrag
durch die Gemeinden vor Ort. Die Gemeinde ist an den Bescheid des Finanzamts gebunden und wird die Gewerbesteuervorauszahlung anpassen.
Monat später zahlen dürfen. In der aktuellen Corona-Krise helfen wir den betroffenen Unternehmen und setzen auf Antrag die in 2020 gezahlte Sondervorauszahlung auf ‚Null‘ herab.
Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist. Das geht ganz unbürokratisch mit formlosem Antrag
oder am besten über ELSTER“, erläuterte der Finanzminister.
oder am besten über ELSTER“, erläuterte der Finanzminister.
Darüber hinaus werden auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen zinsfrei gestundet, soweit die Forderungen aufgrund finanzieller Probleme in Folge des Corona-Virus nicht geleistet werden können. Anträge auf Stundung sind bis zum 31. Dezember 2020 bei den zuständigen Finanzämtern zu stellen und können sich auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer beziehen. Darüber
hinaus kann auf Antrag auch die Höhe der individuellen Vorauszahlung angepasst werden.
Zudem können bei den Finanzämtern auch Anträge auf Herabsetzung es Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer gestellt werden. Die Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern erfolgt auf Antrag
durch die Gemeinden vor Ort. Die Gemeinde ist an den Bescheid des Finanzamts gebunden und wird die Gewerbesteuervorauszahlung anpassen.
PM Land Hessen vom 19.03.2020