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Geplante steuerliche Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus

In einem Maßnahmepaket hat die Bundesregierung folgende steuerlichen Liquiditätshilfen für Unternehmen vorgesehen:
  • Die Stundung von Steuerzahlungen soll erleichtert werden. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Hierbei sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden.
  • Vorauszahlungen sollen leichter angepasst werden. Steuervorauszahlungen sollen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden können, sobald sich abzeichnet, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden.
  • Bis zum 31.12.2020 sollen Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen, unterbleiben, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Auch Säumniszuschläge sollen bis zum 31.12.2020 in derartigen Fällen nicht festgesetzt werden.
Zurzeit ist ein gemeinsamer Erlass des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesfinanzbehörden in Vorbereitung, der am 19.03.2020 veröffentlicht werden soll. 
Steuerberaterkammer Hessen vom 17.03.2020