Allgemeine Informationen:
Handelt es sich bei der Soforthilfe Corona um einen Zuschuss oder muss ich das Geld zurückzahlen?
Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?
Der Zuschuss wird so schnell als möglich ausgezahlt. Sie können die Zeit bis zur Bewilligung des Antrags dadurch reduzieren, indem Sie alle Unterlagen als Upload zur Verfügung stellen. In diesem Fall wird die Zeit von der Antragsbearbeitung bis zur Auszahlung nur wenige Werktage betragen.
Ich habe bereits andere staatliche Hilfen beantragt oder beabsichtige diese zu beantragen. Darf ich trotzdem einen Antrag auf Soforthilfe Corona stellen?
Eine Kombination mit sonstigen staatlichen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ist grundsätzlich möglich.
Bedingung ist allerdings, dass trotz der sonstigen Hilfen weiterhin (oder wieder) eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage für das Unternehmen besteht. Falls bereits sonstige staatliche Hilfen beantragt oder bewilligt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Die Soforthilfen können nicht beantragt werden, wenn ein Antrag auf Soforthilfen bereits in einem anderen Bundesland beantragt wurde.
Bitte beachten Sie: Betrachtet wird auch hier das Gesamtunternehmen. Die Betrachtung einzelner Betriebsstätten (s. nächste Frage.) reicht nicht aus. Wichtig ist auch, dass das antragstellende Unternehmen unabhängig ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet.
Mein Unternehmen hat mehrere Betriebsstätten – auch in anderen Bundesländern. Wie viele Anträge kann ich stellen?
Für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten darf nur einmal ein Antrag auf die Förderung des Landes Hessen gestellt werden. Es darf nicht für jede Betriebsstätte ein Antrag gestellt werden. Auch nicht für Betriebsstätten in anderen Bundesländern.
Der Antrag ist daher im Bundesland des Hauptsitzes des Unternehmens gestellt werden.
Kann man für mehrere Betriebe Soforthilfe beantragen?
Hat eine unternehmerisch tätige Person mehrere Unternehmen, so kann er für jeden Betrieb (z.B. Friseursalon, Metzgerei und Blumenladen) einen eigenen Antrag stellen.
Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?
Um den Zuschuss zu erhalten muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass im betrieblichen Bereich entstanden sein. Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen.
Was wird unter "sonstigen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen" sowie "vorhandenen liquiden Mitteln" verstanden?
Hierbei handelt es sich um die tatsächlichen Einnahmen oder realisierbare Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und verfügbare betriebliche Kreditmittel.
Bei wem und wie muss ich meinen Antrag stellen? Und bei wem kann ich mich beraten lassen, wenn ich Fragen habe?
Über das angegebene Portal beim Regierungspräsidium Kassel können alle Anträge ab dem 30. März gestellt und die Unterlagen hochgeladen werden. Hier gibt es eine Online-Ausfüllhilfe, die Sie durch den Antrag führt. Bitte beachten Sie, dass es insbesondere in den ersten Tagen nach Freischaltung des Portals beim Auftreten einer sehr hohen Anzahl von zeitgleichen Seitenzugriffen, auch zu technischen Beeinträchtigungen kommen kann.
Bitte beachten Sie auch: Vorab einen formlosen Antrag einzureichen oder die Antragsformulare anderer Länder zu nutzen, beschleunigt das Antragsverfahren nicht. Im Gegenteil: Diese Anträge können nicht bearbeitet werden. Verwenden Sie bitte ausschließlich den über das Regierungspräsidium Kassel zur Verfügung gestellten Antrag.
Die Hessischen Kammern informieren, beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei der Antragsstellung.
Hilfestellung können zudem die regionalen Wirtschaftsförderungseinrichtungen leisten.
Informationen zum Antragsformular:
Ich bin Künstler/ in, ein gemeinnütziges Sozialunternehmen oder Freiberufler/in. Darf ich den Zuschuss beantragen?
Ja, auch diese Gruppen können den Zuschuss in Anspruch nehmen.
Soweit das Unternehmen nicht mehr als 50 Beschäftigte (VZÄ) hat, kann das Programm vollständig branchen- und rechtsformoffen in Anspruch genommen werden.
Ich bin ein Verein, der einen Wirtschaftsbetrieb unterhält. Bin ich antragsberechtigt?
Ja, auch Vereine dürfen einen Zuschuss beantragen. Voraussetzung ist aber, dass diese wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind.
Wie berechne ich die Anzahl der Beschäftigten für mein Unternehmen und was ist ein Vollzeitäquivalent (VZÄ)? Und welche Beschäftigungsgruppen werden überhaupt einberechnet?
Die Anzahl der Beschäftigten ist als Vollzeitäquivalent (VZÄ) anzugeben. Das Vollzeitäquivalent gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch insgesamt aus Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen in einem Unternehmen ergeben.
Umfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal beispielsweise folgender Gruppen:
Lohn- und Gehaltsempfänger, für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen), Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub, mitarbeitende Eigentümer/ innen, Teilhabende, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag (pro Person 1 VZÄ).
Nicht einberechnet werden:
Beschäftigte im Elternurlaub
Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:
Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
bis 30 Stunden = Faktor 0,75
über 30 Stunden = Faktor 1
auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Um Ihre Berechnung der Bewilligungsstelle schnell nachprüfbar zu machen, ist ein Upload der letzten Lohnsteueranmeldung sehr hilfreich.
Beispiel:
Ein Unternehmen hat einen Geschäftsführer, 8 Vollzeitkräfte, 2 Teilzeitkräfte mit 18 Stunden bzw. 25 Stunden, einen Auszubildenden und 2 Arbeitskräfte auf 450 Euro-Basis:
Geschäftsführer: 1 VZÄ
8 Vollzeitkräfte: 8 VZÄ
1 Teilzeitkraft mit 18 Stunden: 0,5 VZÄ
1 Teilzeitkraft mit 25 Stunden: 0,75 VZÄ
1 Auszubildender: 1 VZÄ
2 450-Euro-Basis: 0,6 VZÄ (2 x 0,3 VZÄ)
In der Summe hat das Unternehmen: 11,85 VZÄ und kann maximal 30.000 Euro Zuschuss erhalten.
Was muss als „Grund für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass“ angegeben werden?
Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung. Es muss an dieser Stelle deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können.
Es ist anzugeben, inwiefern dies erst ab dem 11. März 2020 infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr geleistet werden kann. Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet es sollte angegeben werden, inwiefern sich für das Unternehmen unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben hätte.
Welche Informationen helfen:
Hierfür können in der Begründung beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
Falls Ihr Betrieb aufgrund der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 und/ oder der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020 geschlossen wurde, geben Sie diese Tatsache beispielsweise auf jeden Fall in der Begründung an.
Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese ggf. ebenfalls in die Begründung aufzunehmen und anzugeben, warum trotzdem noch ein Liquiditätsengpass, beziehungsweise eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage besteht.
Was wird unter der „Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses“ abgefragt?
Was wird unter Liquiditätsengpass verstanden?
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den in der Richtlinie genannten Förderbeträgen.
Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.
Bei der Frage ist damit die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 anzugeben, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Berechnet auf drei Monate.
Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss dabei unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet, unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) hätte sich für das Unternehmen aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben. Um dies versichern zu können, können beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Der Liquiditätsengpass orientiert sich grundsätzlich am Differenzbetrag zwischen den verringerten Einnahmen abzüglich der ersparten Ausgaben für 3 Monate. Der 3-monatige Berechnungszeitraum beginnt frühestens am 11. März 2020. Ggf. vereinbarte Mietstundungen für diesen Zeitraum sind vom Liquiditätsbedarf abzuziehen.
Für den Fall, dass ein Mietnachlass von mindestens 20% gewährt wurde, kann der fortlaufende betrieblichen Sach- und Finanzaufwand zur Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht nur für drei, sondern für fünf Monate angesetzt werden. Eine nachträgliche Senkung der Miete führt nicht zu einer Rückforderung der Soforthilfe.
Nicht rückzahlbare Zuschüsse und ersparte Ausgaben aufgrund von Zahlungen anderer öffentlicher Stellen wegen der Corona-Pandemie (Kurzarbeitergeld, etc.) für den o.g. Zeitraum sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Beispiele zur Berechnung des Liquiditätsengpasses:
Sie sind Soloselbständiger oder Ihr Unternehmen hat 4 Beschäftigte (VZÄ). Sie haben einen Liquiditätsengpass für drei Monate in Höhe von 10.000 Euro.
Laut Richtlinie können Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (VZÄ) maximal 10.000 Euro Zuschuss für drei Monate erhalten.
Sie geben bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 10.000 Euro an.
Die Höhe des Liquiditätsengpasses entspricht der maximal möglichen Förderung in Höhe von 10.000 Euro.
Weitere Beispiele:
Gleicher Fall, aber Sie haben nur einen Liquiditätsengpass in Höhe von 5.000 Euro.
Sie geben bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 5.000 Euro an.
Der Betrag ist niedriger als die maximal mögliche Förderung, weil ihr Liquiditätsengpass niedriger als die maximal mögliche Förderung liegt.
Gleicher Fall, aber Sie haben 12.000 Euro Liquiditätsengpass angegeben.
Sie geben bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 10.000 Euro an (Maximalförderung).
Bitte beachten Sie:
Der Beantragende muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für sich bzw. sein Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
Was sind Unternehmen in Schwierigkeiten?
Unternehmen in Schwierigkeiten können keine Hilfen nach dieser Richtlinie erhalten. Dabei bezieht sich die Begriffsbestimmung ausdrücklich nicht auf die von der Corona-Krise ausgelösten wirtschaftlichen Probleme.
Wer vor dem 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, der kann nach dieser Richtlinie gefördert werden, sofern seine Schwierigkeiten ursächlich auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.
Wann ist man ein Unternehmen in Schwierigkeiten? Wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift.
Konkrete Kriterien dafür sind: Läuft ein Insolvenzverfahren? Ist mehr als die Hälfte des Stammkapitals (GmbH) oder mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel (unbegrenzt haftender Gesellschafter) durch Verluste aufgezehrt worden?
Detaillierte Erläuterungen finden Sie hier:
Abschließende Hinweise:
Wie sind die erhaltenen Zuschüsse im Rahmen des „Soforthilfeprogramms Corona“ für wirtschaftlich betroffene Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe steuerlich zu behandeln?
Die Soforthilfe in Form der Zuschüsse wirkt sich grundsätzlich gewinnerhöhend aus. Da sie dem Steuerpflichtigen zum Erhalt seines Unternehmens gewährt wird, ist sie auch betrieblich veranlasst.
Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr 2020 Verluste erleiden, die den Betrag des Zuschusses übersteigen, fallen in der Regel keine Ertrag- und Zuschlagsteuern (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) an. Maßgeblich für die Gewinn- oder Verlustsituation ist die Betrachtung des Wirtschaftsjahres. Dies ist in der Regel das Kalenderjahr.
Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr 2020 Gewinne erzielen, ergibt sich eine Ertragssteuerbelastung soweit die bestehenden Freibeträge (einkommensteuerlicher Grundfreibetrag, gewerbesteuerlicher Freibetrag) überschritten werden.
Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar. Ein Leistungsaustauschverhältnis liegt nicht vor, da die Zahlungen vorrangig wirtschaftliche Existenzen kleinerer Unternehmen sowie von Selbständigen sichern und zugleich Liquiditätsengpässe kompensieren sollen.
------------------------------------
Anträge für die Soforthilfe können bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden.
Zum Online Antrag geht es hier
Downloads:
Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag - HMWEVW - Stand 29.03.2020 (PDF / 100.35 KB)
Anleitung: Dokumente-Scanner als App - für Corona-Soforthilfe-Antrag (PDF / 84.68 KB)
Richtlinie Soforthilfe Corona in Hessen (PDF / 356.1 KB)
Handelt es sich bei der Soforthilfe Corona um einen Zuschuss oder muss ich das Geld zurückzahlen?
Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?
Der Zuschuss wird so schnell als möglich ausgezahlt. Sie können die Zeit bis zur Bewilligung des Antrags dadurch reduzieren, indem Sie alle Unterlagen als Upload zur Verfügung stellen. In diesem Fall wird die Zeit von der Antragsbearbeitung bis zur Auszahlung nur wenige Werktage betragen.
Ich habe bereits andere staatliche Hilfen beantragt oder beabsichtige diese zu beantragen. Darf ich trotzdem einen Antrag auf Soforthilfe Corona stellen?
Eine Kombination mit sonstigen staatlichen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ist grundsätzlich möglich.
Bedingung ist allerdings, dass trotz der sonstigen Hilfen weiterhin (oder wieder) eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage für das Unternehmen besteht. Falls bereits sonstige staatliche Hilfen beantragt oder bewilligt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Die Soforthilfen können nicht beantragt werden, wenn ein Antrag auf Soforthilfen bereits in einem anderen Bundesland beantragt wurde.
Bitte beachten Sie: Betrachtet wird auch hier das Gesamtunternehmen. Die Betrachtung einzelner Betriebsstätten (s. nächste Frage.) reicht nicht aus. Wichtig ist auch, dass das antragstellende Unternehmen unabhängig ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet.
Mein Unternehmen hat mehrere Betriebsstätten – auch in anderen Bundesländern. Wie viele Anträge kann ich stellen?
Für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten darf nur einmal ein Antrag auf die Förderung des Landes Hessen gestellt werden. Es darf nicht für jede Betriebsstätte ein Antrag gestellt werden. Auch nicht für Betriebsstätten in anderen Bundesländern.
Der Antrag ist daher im Bundesland des Hauptsitzes des Unternehmens gestellt werden.
Kann man für mehrere Betriebe Soforthilfe beantragen?
Hat eine unternehmerisch tätige Person mehrere Unternehmen, so kann er für jeden Betrieb (z.B. Friseursalon, Metzgerei und Blumenladen) einen eigenen Antrag stellen.
Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?
Um den Zuschuss zu erhalten muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass im betrieblichen Bereich entstanden sein. Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen.
Was wird unter "sonstigen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen" sowie "vorhandenen liquiden Mitteln" verstanden?
Hierbei handelt es sich um die tatsächlichen Einnahmen oder realisierbare Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und verfügbare betriebliche Kreditmittel.
Bei wem und wie muss ich meinen Antrag stellen? Und bei wem kann ich mich beraten lassen, wenn ich Fragen habe?
Über das angegebene Portal beim Regierungspräsidium Kassel können alle Anträge ab dem 30. März gestellt und die Unterlagen hochgeladen werden. Hier gibt es eine Online-Ausfüllhilfe, die Sie durch den Antrag führt. Bitte beachten Sie, dass es insbesondere in den ersten Tagen nach Freischaltung des Portals beim Auftreten einer sehr hohen Anzahl von zeitgleichen Seitenzugriffen, auch zu technischen Beeinträchtigungen kommen kann.
Bitte beachten Sie auch: Vorab einen formlosen Antrag einzureichen oder die Antragsformulare anderer Länder zu nutzen, beschleunigt das Antragsverfahren nicht. Im Gegenteil: Diese Anträge können nicht bearbeitet werden. Verwenden Sie bitte ausschließlich den über das Regierungspräsidium Kassel zur Verfügung gestellten Antrag.
Die Hessischen Kammern informieren, beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei der Antragsstellung.
Hilfestellung können zudem die regionalen Wirtschaftsförderungseinrichtungen leisten.
Informationen zum Antragsformular:
Ich bin Künstler/ in, ein gemeinnütziges Sozialunternehmen oder Freiberufler/in. Darf ich den Zuschuss beantragen?
Ja, auch diese Gruppen können den Zuschuss in Anspruch nehmen.
Soweit das Unternehmen nicht mehr als 50 Beschäftigte (VZÄ) hat, kann das Programm vollständig branchen- und rechtsformoffen in Anspruch genommen werden.
Ich bin ein Verein, der einen Wirtschaftsbetrieb unterhält. Bin ich antragsberechtigt?
Ja, auch Vereine dürfen einen Zuschuss beantragen. Voraussetzung ist aber, dass diese wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind.
Wie berechne ich die Anzahl der Beschäftigten für mein Unternehmen und was ist ein Vollzeitäquivalent (VZÄ)? Und welche Beschäftigungsgruppen werden überhaupt einberechnet?
Die Anzahl der Beschäftigten ist als Vollzeitäquivalent (VZÄ) anzugeben. Das Vollzeitäquivalent gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch insgesamt aus Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen in einem Unternehmen ergeben.
Umfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal beispielsweise folgender Gruppen:
Lohn- und Gehaltsempfänger, für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen), Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub, mitarbeitende Eigentümer/ innen, Teilhabende, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag (pro Person 1 VZÄ).
Nicht einberechnet werden:
Beschäftigte im Elternurlaub
Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:
Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
bis 30 Stunden = Faktor 0,75
über 30 Stunden = Faktor 1
auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Um Ihre Berechnung der Bewilligungsstelle schnell nachprüfbar zu machen, ist ein Upload der letzten Lohnsteueranmeldung sehr hilfreich.
Beispiel:
Ein Unternehmen hat einen Geschäftsführer, 8 Vollzeitkräfte, 2 Teilzeitkräfte mit 18 Stunden bzw. 25 Stunden, einen Auszubildenden und 2 Arbeitskräfte auf 450 Euro-Basis:
Geschäftsführer: 1 VZÄ
8 Vollzeitkräfte: 8 VZÄ
1 Teilzeitkraft mit 18 Stunden: 0,5 VZÄ
1 Teilzeitkraft mit 25 Stunden: 0,75 VZÄ
1 Auszubildender: 1 VZÄ
2 450-Euro-Basis: 0,6 VZÄ (2 x 0,3 VZÄ)
In der Summe hat das Unternehmen: 11,85 VZÄ und kann maximal 30.000 Euro Zuschuss erhalten.
Was muss als „Grund für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass“ angegeben werden?
Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung. Es muss an dieser Stelle deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können.
Es ist anzugeben, inwiefern dies erst ab dem 11. März 2020 infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr geleistet werden kann. Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet es sollte angegeben werden, inwiefern sich für das Unternehmen unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben hätte.
Welche Informationen helfen:
Hierfür können in der Begründung beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
Falls Ihr Betrieb aufgrund der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 und/ oder der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. März 2020 geschlossen wurde, geben Sie diese Tatsache beispielsweise auf jeden Fall in der Begründung an.
Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese ggf. ebenfalls in die Begründung aufzunehmen und anzugeben, warum trotzdem noch ein Liquiditätsengpass, beziehungsweise eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage besteht.
Was wird unter der „Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses“ abgefragt?
Was wird unter Liquiditätsengpass verstanden?
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den in der Richtlinie genannten Förderbeträgen.
Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.
Bei der Frage ist damit die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 anzugeben, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Berechnet auf drei Monate.
Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss dabei unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet, unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) hätte sich für das Unternehmen aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben. Um dies versichern zu können, können beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Der Liquiditätsengpass orientiert sich grundsätzlich am Differenzbetrag zwischen den verringerten Einnahmen abzüglich der ersparten Ausgaben für 3 Monate. Der 3-monatige Berechnungszeitraum beginnt frühestens am 11. März 2020. Ggf. vereinbarte Mietstundungen für diesen Zeitraum sind vom Liquiditätsbedarf abzuziehen.
Für den Fall, dass ein Mietnachlass von mindestens 20% gewährt wurde, kann der fortlaufende betrieblichen Sach- und Finanzaufwand zur Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht nur für drei, sondern für fünf Monate angesetzt werden. Eine nachträgliche Senkung der Miete führt nicht zu einer Rückforderung der Soforthilfe.
Nicht rückzahlbare Zuschüsse und ersparte Ausgaben aufgrund von Zahlungen anderer öffentlicher Stellen wegen der Corona-Pandemie (Kurzarbeitergeld, etc.) für den o.g. Zeitraum sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Beispiele zur Berechnung des Liquiditätsengpasses:
Sie sind Soloselbständiger oder Ihr Unternehmen hat 4 Beschäftigte (VZÄ). Sie haben einen Liquiditätsengpass für drei Monate in Höhe von 10.000 Euro.
Laut Richtlinie können Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (VZÄ) maximal 10.000 Euro Zuschuss für drei Monate erhalten.
Sie geben bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 10.000 Euro an.
Die Höhe des Liquiditätsengpasses entspricht der maximal möglichen Förderung in Höhe von 10.000 Euro.
Weitere Beispiele:
Gleicher Fall, aber Sie haben nur einen Liquiditätsengpass in Höhe von 5.000 Euro.
Sie geben bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 5.000 Euro an.
Der Betrag ist niedriger als die maximal mögliche Förderung, weil ihr Liquiditätsengpass niedriger als die maximal mögliche Förderung liegt.
Gleicher Fall, aber Sie haben 12.000 Euro Liquiditätsengpass angegeben.
Sie geben bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 10.000 Euro an (Maximalförderung).
Bitte beachten Sie:
Der Beantragende muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für sich bzw. sein Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
Was sind Unternehmen in Schwierigkeiten?
Unternehmen in Schwierigkeiten können keine Hilfen nach dieser Richtlinie erhalten. Dabei bezieht sich die Begriffsbestimmung ausdrücklich nicht auf die von der Corona-Krise ausgelösten wirtschaftlichen Probleme.
Wer vor dem 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, der kann nach dieser Richtlinie gefördert werden, sofern seine Schwierigkeiten ursächlich auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.
Wann ist man ein Unternehmen in Schwierigkeiten? Wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift.
Konkrete Kriterien dafür sind: Läuft ein Insolvenzverfahren? Ist mehr als die Hälfte des Stammkapitals (GmbH) oder mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel (unbegrenzt haftender Gesellschafter) durch Verluste aufgezehrt worden?
Detaillierte Erläuterungen finden Sie hier:
Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten der Europäischen Kommission (PDF 1 MB)
Warum bedarf es des Uploads von Unterlagen
Es bedarf nicht grundsätzlich des Uploads von Unterlagen. Der Upload von Unterlagen beschleunigt lediglich die Bearbeitung des Antragsverfahrens. Stellt der Antragsteller alle Unterlagen als Upload zur Verfügung, kann der Antrag zeitnah bearbeitet und der Zuschuss dementsprechend so schnell als möglich ausgezahlt werden.
Warum muss der Antrag ausgedruckt und wieder eingescannt werden?
Auch in dem „Soforthilfeprogramm Corona“ muss ein Mindestmaß an Sicherheit gewährt werden. Denn nur indem der Antragsteller den unterschriebenen Antrag einscannt und zusammen mit dem Ausweisdokument hochlädt, kann seine Identität eindeutig sichergestellt werden. Auf diese Weise ist es möglich, auch im Sinne des Antragsstellers, eventuellen Betrugs- und Missbrauchsabsichten vorzubeugen.
Warum läuft das Antragsverfahren über das Regierungspräsidium Kassel
Das Regierungspräsidium Kassel verfügt bereits über eine etablierte Online-Plattform, so dass es möglich war, zeitnah ein online Antragsverfahren für das „Soforthilfeprogramm Corona“ anzubieten. Anders als in vielen anderen Ländern ist auf diese Weise auch ein optimiertes Auszahlungsverfahren ohne Umwege über weitere Bewilligungsstellen oder andere Institutionen möglich.
Warum bedarf es des Uploads von Unterlagen
Es bedarf nicht grundsätzlich des Uploads von Unterlagen. Der Upload von Unterlagen beschleunigt lediglich die Bearbeitung des Antragsverfahrens. Stellt der Antragsteller alle Unterlagen als Upload zur Verfügung, kann der Antrag zeitnah bearbeitet und der Zuschuss dementsprechend so schnell als möglich ausgezahlt werden.
Warum muss der Antrag ausgedruckt und wieder eingescannt werden?
Auch in dem „Soforthilfeprogramm Corona“ muss ein Mindestmaß an Sicherheit gewährt werden. Denn nur indem der Antragsteller den unterschriebenen Antrag einscannt und zusammen mit dem Ausweisdokument hochlädt, kann seine Identität eindeutig sichergestellt werden. Auf diese Weise ist es möglich, auch im Sinne des Antragsstellers, eventuellen Betrugs- und Missbrauchsabsichten vorzubeugen.
Warum läuft das Antragsverfahren über das Regierungspräsidium Kassel
Das Regierungspräsidium Kassel verfügt bereits über eine etablierte Online-Plattform, so dass es möglich war, zeitnah ein online Antragsverfahren für das „Soforthilfeprogramm Corona“ anzubieten. Anders als in vielen anderen Ländern ist auf diese Weise auch ein optimiertes Auszahlungsverfahren ohne Umwege über weitere Bewilligungsstellen oder andere Institutionen möglich.
Abschließende Hinweise:
Wie sind die erhaltenen Zuschüsse im Rahmen des „Soforthilfeprogramms Corona“ für wirtschaftlich betroffene Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe steuerlich zu behandeln?
Die Soforthilfe in Form der Zuschüsse wirkt sich grundsätzlich gewinnerhöhend aus. Da sie dem Steuerpflichtigen zum Erhalt seines Unternehmens gewährt wird, ist sie auch betrieblich veranlasst.
Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr 2020 Verluste erleiden, die den Betrag des Zuschusses übersteigen, fallen in der Regel keine Ertrag- und Zuschlagsteuern (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) an. Maßgeblich für die Gewinn- oder Verlustsituation ist die Betrachtung des Wirtschaftsjahres. Dies ist in der Regel das Kalenderjahr.
Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr 2020 Gewinne erzielen, ergibt sich eine Ertragssteuerbelastung soweit die bestehenden Freibeträge (einkommensteuerlicher Grundfreibetrag, gewerbesteuerlicher Freibetrag) überschritten werden.
Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar. Ein Leistungsaustauschverhältnis liegt nicht vor, da die Zahlungen vorrangig wirtschaftliche Existenzen kleinerer Unternehmen sowie von Selbständigen sichern und zugleich Liquiditätsengpässe kompensieren sollen.
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Anträge für die Soforthilfe können bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden.
Zum Online Antrag geht es hier
Downloads:



Quelle: Hessische Landesregierung