Endet das Geschäftsjahr Ihres Unternehmens - wie bei den meisten Betrieben - zum 31. Dezember, läuft am 31. Dezember 2019 die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 ab.
Insbesondere Kapitalgesellschaften - GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt) sowie AGs - und Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben wie beispielsweise die GmbH & Co KG, müssen ihre Jahresabschlüsse regelmäßig in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einreichen. Wird die Offenlegung versäumt, droht ein Ordnungsgeldverfahren. Weitere Informationen und Details stellt das zuständige Bundesamt für Justiz zur Verfügung.
Für Kleinstunternehmen genügt die bloße Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger. Dies sind Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer/innen.
Insbesondere Kapitalgesellschaften - GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt) sowie AGs - und Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben wie beispielsweise die GmbH & Co KG, müssen ihre Jahresabschlüsse regelmäßig in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einreichen. Wird die Offenlegung versäumt, droht ein Ordnungsgeldverfahren. Weitere Informationen und Details stellt das zuständige Bundesamt für Justiz zur Verfügung.
Für Kleinstunternehmen genügt die bloße Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger. Dies sind Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer/innen.
PM IHK Kassel-Marburg vom 17.12.2019