Gemäß § 6 Abs. 1 AStG führt das Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass auch ohne Veräußerung die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen aufgedeckt werden und ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist. Diese sog. Wegzugsbesteuerung kann gemäß § 6 Abs. 3 AStG nachträglich entfallen. Hierfür ist neben der (objektiven) Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch erforderlich, dass glaubhaft gemacht wird, dass bereits bei Wegzug (subjektiv) der Wille zur Rückkehr bestand, wie der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 31. Oktober 2019 (Az. 1 K 3448/17 E) entschieden hat.
Der Kläger zog 2014 nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten und gab damit seinen inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt auf. Zu diesem Zeitpunkt hielt er Beteiligungen an mehreren im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften. Zwei Jahre später begründete er wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das Finanzamt erfasste bei der Einkommensteuerveranlagung für 2014 Veräußerungsgewinne gemäß § 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 EStG. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass infolge seiner Rückkehr nach Deutschland die Besteuerung rückwirkend wieder entfallen müsse. Das Finanzamt folgte dem nicht mit der Begründung, dass der Kläger nicht bereits bei seinem Wegzug seinen Willen zur Rückkehr angezeigt habe.
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt seines Wegzugs den Willen gehabt habe, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Deutschland steuerlich ansässig zu werden. § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG setze für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige nicht nur innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig werde, sondern auch, dass die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit beruhe. Hierin sei ein subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer bei Wegzug bestehenden Rückkehrabsicht zu sehen. Die Vorschrift gelte nicht für gescheiterte oder „abgebrochene“ Auswanderungen. Die Absicht zur Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht müsse zwar nicht bereits bei Wegzug angezeigt werden, sondern könne auch erst bei Rückkehr glaubhaft gemacht werden. Im Streitfall sei dem Klä ger diese Glaubhaftmachung aber nicht gelungen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Der Kläger zog 2014 nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten und gab damit seinen inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt auf. Zu diesem Zeitpunkt hielt er Beteiligungen an mehreren im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften. Zwei Jahre später begründete er wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das Finanzamt erfasste bei der Einkommensteuerveranlagung für 2014 Veräußerungsgewinne gemäß § 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 EStG. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass infolge seiner Rückkehr nach Deutschland die Besteuerung rückwirkend wieder entfallen müsse. Das Finanzamt folgte dem nicht mit der Begründung, dass der Kläger nicht bereits bei seinem Wegzug seinen Willen zur Rückkehr angezeigt habe.
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt seines Wegzugs den Willen gehabt habe, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Deutschland steuerlich ansässig zu werden. § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG setze für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige nicht nur innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig werde, sondern auch, dass die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit beruhe. Hierin sei ein subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer bei Wegzug bestehenden Rückkehrabsicht zu sehen. Die Vorschrift gelte nicht für gescheiterte oder „abgebrochene“ Auswanderungen. Die Absicht zur Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht müsse zwar nicht bereits bei Wegzug angezeigt werden, sondern könne auch erst bei Rückkehr glaubhaft gemacht werden. Im Streitfall sei dem Klä ger diese Glaubhaftmachung aber nicht gelungen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
PM FG Münster vom 16.12.2019