Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (VIII R 16/15) hat der Bundesfinanzhof unter Aufhebung des Urteils des 11. Senats des Finanzgerichts Münster vom 18. März 2015 (Az. 11 K 829/14 E) entschieden, dass Kosten für die Renovierung eines Badezimmers nicht als allgemeine Gebäudekosten Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer darstellen.
Der Kläger nutzte im Streitjahr 2011 für seine Steuerberatertätigkeit ein Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus, das ca. 8 % der Gesamtfläche ausmacht. Von den Kosten für die Renovierung des Badezimmers in Höhe von ca. 40.000 € machte er in Höhe des Anteils des Arbeitszimmers Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt, da die Modernisierung des Badezimmers derart umfangreich gewesen sei, dass sie den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe. Zudem seien Wertungswidersprüche zu vermeiden, die dadurch entstünden, dass bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes zu versteuern sei.
Dem ist der Bundesfinanzhof jetzt entgegengetreten. Er stellte klar, dass ausschließlich solche Renovierungskosten anteilig abzugsfähig seien, die das gesamte Gebäude betreffen, etwa für das Dach oder die Fassade. Auf Räume, die wie ein Badezimmer nahezu ausschließlich privaten Wohnzwecken dienen, entfallende Aufwendungen seien dagegen nicht zu berücksichtigen. Der Umfang der durchgeführten Arbeiten sei für diese Beurteilung unerheblich. Es bestehe auch kein Wertungswiderspruch für den Fall einer etwaigen Entnahme, da erst in diesem Zeitpunkt beurteilt werden könne, ob der Wert der Aufwendungen noch vorhanden sei. Gegebenenfalls könne der Gewinnrealisierungstatbestand teleologisch reduziert werden.
Der Kläger nutzte im Streitjahr 2011 für seine Steuerberatertätigkeit ein Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus, das ca. 8 % der Gesamtfläche ausmacht. Von den Kosten für die Renovierung des Badezimmers in Höhe von ca. 40.000 € machte er in Höhe des Anteils des Arbeitszimmers Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt, da die Modernisierung des Badezimmers derart umfangreich gewesen sei, dass sie den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe. Zudem seien Wertungswidersprüche zu vermeiden, die dadurch entstünden, dass bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes zu versteuern sei.
Dem ist der Bundesfinanzhof jetzt entgegengetreten. Er stellte klar, dass ausschließlich solche Renovierungskosten anteilig abzugsfähig seien, die das gesamte Gebäude betreffen, etwa für das Dach oder die Fassade. Auf Räume, die wie ein Badezimmer nahezu ausschließlich privaten Wohnzwecken dienen, entfallende Aufwendungen seien dagegen nicht zu berücksichtigen. Der Umfang der durchgeführten Arbeiten sei für diese Beurteilung unerheblich. Es bestehe auch kein Wertungswiderspruch für den Fall einer etwaigen Entnahme, da erst in diesem Zeitpunkt beurteilt werden könne, ob der Wert der Aufwendungen noch vorhanden sei. Gegebenenfalls könne der Gewinnrealisierungstatbestand teleologisch reduziert werden.
PM FG Münster vom 15.08.2019