Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits 2014 entschieden, dass Erben ein Anrecht auf Ausgleichszahlung für den Resturlaub haben, wenn ein Arbeitnehmer stirbt. Nun hat der EuGH erneut die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) „gekippt“. Das BAG vertritt nämlich die Auffassung, dass nach deutschem Erbrecht der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht und die Urlaubsabgeltung nicht möglich ist.
Das BAG legte dem EuGH zwei Verfahren zur Entscheidung vor, bei denen es um Ansprüche der Erben auf Urlaubsabgeltung ging. Der EuGH bestätigte seine Rechtsprechung: Im Wege der Erbfolge kann der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub auf die Erben übergehen. Schließt das nationale Recht diese Möglichkeit aus, können sich Erben also auf das Unionsrecht berufen.
In zwei weiteren Verfahren äußerte sich EuGH zu der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt, wenn der Arbeitgeber keinen Antrag darauf gestellt hat. Auch hier urteilte das Gericht zugunsten der Arbeitnehmer. Im ersten Verfahren hatte ein Rechtsreferendar in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub beantragt und anschließend eine Ausgleichszahlung von seinem Arbeitgeber gefordert. Im zweiten Verfahren hatte der Arbeitnehmer seinen Resturlaub trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber zwei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht genommen.
Die Richter stellten fest: Der Urlaubsanspruch erlischt nicht automatisch, nur weil er nicht beantragt wurde. Allerdings habe ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn er seinen Urlaub absichtlich verfallen lasse, um eine zusätzliche finanzielle Vergütung zu erhalten. Jedoch müsse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ende des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit geben, Urlaub zu nehmen. Geschehe das nicht, habe er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
(Quelle: EuGH, Urteil vom 6. November 2018, Az.: Rs. C-569/16, C-570/16, C-619/16 und C-684/16)
Das BAG legte dem EuGH zwei Verfahren zur Entscheidung vor, bei denen es um Ansprüche der Erben auf Urlaubsabgeltung ging. Der EuGH bestätigte seine Rechtsprechung: Im Wege der Erbfolge kann der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub auf die Erben übergehen. Schließt das nationale Recht diese Möglichkeit aus, können sich Erben also auf das Unionsrecht berufen.
In zwei weiteren Verfahren äußerte sich EuGH zu der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt, wenn der Arbeitgeber keinen Antrag darauf gestellt hat. Auch hier urteilte das Gericht zugunsten der Arbeitnehmer. Im ersten Verfahren hatte ein Rechtsreferendar in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub beantragt und anschließend eine Ausgleichszahlung von seinem Arbeitgeber gefordert. Im zweiten Verfahren hatte der Arbeitnehmer seinen Resturlaub trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber zwei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht genommen.
Die Richter stellten fest: Der Urlaubsanspruch erlischt nicht automatisch, nur weil er nicht beantragt wurde. Allerdings habe ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn er seinen Urlaub absichtlich verfallen lasse, um eine zusätzliche finanzielle Vergütung zu erhalten. Jedoch müsse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ende des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit geben, Urlaub zu nehmen. Geschehe das nicht, habe er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
(Quelle: EuGH, Urteil vom 6. November 2018, Az.: Rs. C-569/16, C-570/16, C-619/16 und C-684/16)