Eine Klage gegen eine von einem im Auftrag des Festsetzungsfinanzamts tätigen Steuerfahnder (sog. „Flankenschützer“) durchgeführte Ortsbesichtigung ist nur zulässig, wenn ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 11. Juli 2018 (Az. 9 K 2384/17) entschieden.
Die als angestellte Filialleiterin und daneben als selbständige Unternehmensberaterin tätige Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Zur Überprüfung dieses Sachverhalts suchte ein Beamter der Steuerfahndung im Auftrag des zuständigen Finanzamts die Klägerin unangekündigt auf. Nach Vorlage seines Dienstausweises ließ die Klägerin ihn in ihre Wohnung, wo er feststellte, dass tatsächlich ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorlag. Daraufhin erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung beantragte.
Der Senat wies die Feststellungsklage als unzulässig ab, da es der Klägerin am notwendigen Feststellungsinteresse fehle. Zunächst bestehe keine Wiederholungsgefahr, da eine erneute Ortsbesichtigung in absehbarer Zeit nicht drohe. Auch ein Rehabilitationsinteresse aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre, der mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung einherginge, liege nicht vor. Ein solcher Vorwurf sei allein durch den Besuch eines Steuerfahnders nicht verknüpft, da die Steuerfahndung nicht nur für strafrechtliche, sondern auch für steuerliche Sachverhaltsermittlungen zuständig sei. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Wohnung berufen, da sie den Flankenschützer freiwillig in ihre Wohnung gelassen habe. Durch die Vorlage seines Dienstausweises habe er die Klägerin auch nicht über den tatsächlichen Anlass seines Besuchs getäuscht. Vielmehr habe er die Kläge rin über den konkreten Zweck der Maßnahme - die Inspektion des häuslichen Arbeitszimmers - vor dem Betreten der Wohnung informiert.
Die als angestellte Filialleiterin und daneben als selbständige Unternehmensberaterin tätige Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Zur Überprüfung dieses Sachverhalts suchte ein Beamter der Steuerfahndung im Auftrag des zuständigen Finanzamts die Klägerin unangekündigt auf. Nach Vorlage seines Dienstausweises ließ die Klägerin ihn in ihre Wohnung, wo er feststellte, dass tatsächlich ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorlag. Daraufhin erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung beantragte.
Der Senat wies die Feststellungsklage als unzulässig ab, da es der Klägerin am notwendigen Feststellungsinteresse fehle. Zunächst bestehe keine Wiederholungsgefahr, da eine erneute Ortsbesichtigung in absehbarer Zeit nicht drohe. Auch ein Rehabilitationsinteresse aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre, der mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung einherginge, liege nicht vor. Ein solcher Vorwurf sei allein durch den Besuch eines Steuerfahnders nicht verknüpft, da die Steuerfahndung nicht nur für strafrechtliche, sondern auch für steuerliche Sachverhaltsermittlungen zuständig sei. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Wohnung berufen, da sie den Flankenschützer freiwillig in ihre Wohnung gelassen habe. Durch die Vorlage seines Dienstausweises habe er die Klägerin auch nicht über den tatsächlichen Anlass seines Besuchs getäuscht. Vielmehr habe er die Kläge rin über den konkreten Zweck der Maßnahme - die Inspektion des häuslichen Arbeitszimmers - vor dem Betreten der Wohnung informiert.
PM FG Münster vom 15.10.2018