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Unwirksame Ladung zur Gesellschafterversammlung

Die formellen Anforderungen an die Ladung zur Gesellschafterversammlung sind in § 51 GmbHG geregelt. Dort werden vor allem Form, Frist und Inhalt festgelegt. Abweichende Regelungen können in der Satzung vereinbart werden. 

Dennoch kann die Ladung trotz Einhaltung dieser Voraussetzungen unter bestimmten Bedingungen unwirksam sein. Nämlich dann, wenn
  • aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass die formell ordnungsgemäße Ladung den betroffenen Gesellschafter nicht erreichen wird,
  • eine Möglichkeit besteht, den Gesellschafter per E-Mail zu erreichen und über die anstehende Gesellschafterversammlung in Kenntnis zu setzen und
  • diese Kommunikationsmöglichkeit in anderem Zusammenhang bereits mehrfach genutzt wurde.
In der Folge gefasste Beschlüsse sind dann nichtig. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 19. April 2018 (Az.: I-6 W 2/18).