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aktuelle Entscheidungen des nds. Finanzgerichts vom 15.08.2018

Az.: 6 K 301/17 - Urteil vom 15.03.2018
Kindergeld: Mehraktige Ausbildung
Zur Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann
Revision eingelegt - BFH-Az.: III R 22/18
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Az. 11 K 19/17 - Urteil vom 16.11.2017
Übernahme der Tierkörperbeseitigungspflicht vom Landkreis im Rahmen einer Beleihung als umsatzsteuerpflichtiger Umsatz
Die Übernahme der Tierkörperbeseitigungspflicht vom Landkreis im Rahmen einer Beleihung gegen Gewährung eines Zuschusses stellt eine sonstige Leistung gegen Entgelt dar.
rechtskräftig
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Az.: 11 K 236/17 - Urteil vom 24.01.2018
Ermäßigter Steuersatz bei Personenbeförderung durch Pferdekutschen
Personenbeförderungen mit Pferdekutschen auf einer autofreien Insel unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG oder Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 5 MwStSystRL.
Revision eingelegt - BFH-Az.: V R 9/18
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Az.: 11 K 276/17 - Urteil vom 12.07.2018
Umsatzsteuer 2015; Bemessung des Umsatzes aufgrund einer Wärmelieferung nach dem marktüblichen Entgelt für den Fall, dass die Selbstkosten den Marktpreis übersteigen

  1. Werden neben einer nahestehenden Person in nicht unerheblichem Umfang auch fremde Dritte zu demselben Entgelt mit Wärme beliefert, ist der Ansatz der Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nicht mehr vom Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 5 UStG gedeckt.
  2. Deshalb ist für den Fall, dass die Selbstkosten den Marktreis übersteigen, der Umsatz nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen.
Revision nicht zugelassen
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Az. 13 K 145/11 - Urteil vom 23.06.2017
Liebhaberei bei Sportanlage
Bei einer Sportanlage, die sich über mehrere Jahre im Aufbau befindet, kann der Zeitraum, in dem Anlaufverluste zu berücksichtigen sind, durchaus 10 Jahre betragen, insbesondere wenn in diesem Zeitraum bereits erste Maßnahmen zur Verlustverminderung vorgenommen werden.
Revision eingelegt - BFH-Az.: IV R 9/18