Auch Azubis müssen grundsätzlich Steuern zahlen
Mit dem Start ins Berufsleben tauchen viele Fragen zum Thema „Geld“ auf: Muss ich auf mein erstes Gehalt Steuern zahlen? Was muss ich tun, um zu viel gezahlte Steuern zurück zu erhalten, und was benötige ich für meine erste Steuererklärung?
Ein lediger Azubi muss derzeit erst ab einem monatlichen Arbeitslohn von 1030 Euro brutto (Steuerklasse I) Lohnsteuer zahlen.
Ist der Verdienst höher, so wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber direkt vom Gehalt abgezogen und an das Finanzamt überwiesen.
Alle Auszubildenden müssen vor Beginn ihrer Ausbildung ihrem Ausbildungsbetrieb die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer sowie ihr Geburtsdatum mitteilen und angeben, ob es sich um das erste oder ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abrufen (insbesondere Steuerklasse, Angaben zur Kirchensteuer).
In den meisten Fällen fallen keine Steuern an und müssen Auszubildende noch keine Steuererklärung abgeben
Falls jedoch Lohnsteuer abgezogen wurde, geht nichts verloren: Denn zu viel gezahlte Steuern können im nächsten Jahr durch die Abgabe einer Steuererklärung zurück erstattet werden. So können bei den beruflich bedingten Ausgaben (Werbungskosten), z. B. Fahrten zur Arbeit und Berufsschule, Schulbücher, Kosten und Porto für Bewerbungsunterlagen etc. eingetragen werden.
Das Finanzamt berücksichtigt automatisch eine Pauschale von 1000 Euro für die Werbungskosten. Erst wenn die beruflich bedingten Kosten höher sind, ist eine genaue Angabe in der Steuererklärung erforderlich.
PM Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz 26.07.2018
Mit dem Start ins Berufsleben tauchen viele Fragen zum Thema „Geld“ auf: Muss ich auf mein erstes Gehalt Steuern zahlen? Was muss ich tun, um zu viel gezahlte Steuern zurück zu erhalten, und was benötige ich für meine erste Steuererklärung?
Ein lediger Azubi muss derzeit erst ab einem monatlichen Arbeitslohn von 1030 Euro brutto (Steuerklasse I) Lohnsteuer zahlen.
Ist der Verdienst höher, so wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber direkt vom Gehalt abgezogen und an das Finanzamt überwiesen.
Alle Auszubildenden müssen vor Beginn ihrer Ausbildung ihrem Ausbildungsbetrieb die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer sowie ihr Geburtsdatum mitteilen und angeben, ob es sich um das erste oder ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abrufen (insbesondere Steuerklasse, Angaben zur Kirchensteuer).
In den meisten Fällen fallen keine Steuern an und müssen Auszubildende noch keine Steuererklärung abgeben
Falls jedoch Lohnsteuer abgezogen wurde, geht nichts verloren: Denn zu viel gezahlte Steuern können im nächsten Jahr durch die Abgabe einer Steuererklärung zurück erstattet werden. So können bei den beruflich bedingten Ausgaben (Werbungskosten), z. B. Fahrten zur Arbeit und Berufsschule, Schulbücher, Kosten und Porto für Bewerbungsunterlagen etc. eingetragen werden.
Das Finanzamt berücksichtigt automatisch eine Pauschale von 1000 Euro für die Werbungskosten. Erst wenn die beruflich bedingten Kosten höher sind, ist eine genaue Angabe in der Steuererklärung erforderlich.
PM Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz 26.07.2018