In den vergangenen Wochen gab es zahlreiche Veröffentlichungen in Sachen Kassenführung zu lesen. So wurde am 29. Mai 2018 ein BMF-Schreiben zur Kassennachschau erlassen.
Ende Juni wurde ein weiteres BMF-Schreiben zur Einzelaufzeichnungspflicht erlassen.
Dabei sind folgende Sachverhalte unmittelbar nach ihrer Entstehung aufzuzeichnen:
Der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.
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Ende Juni wurde ein weiteres BMF-Schreiben zur Einzelaufzeichnungspflicht erlassen.
Wir haben Ihnen die wesentlichen Punkte des BMF-Schreibens zusammengefasst:
Eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht unabhängig davon, ob eine offene Ladenkasse oder elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden.Dabei sind folgende Sachverhalte unmittelbar nach ihrer Entstehung aufzuzeichnen:
- der verkaufte, eindeutig bezeichnete Artikel oder die Dienstleistung
- der endgültige Einzelverkaufspreis,
- der dazugehörige Umsatzsteuersatz und -betrag,
- vereinbarte Preisminderungen,
- die Zahlungsart,
- das Datum und der Zeitpunkt des Umsatzes sowie
- die verkaufte Menge bzw. Anzahl
- der Name des Geschäftspartners
- Ist es technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unmöglich, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, z.B. bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung (Beispiel: Eisstand), kann auf die Einzelaufzeichnung verzichtet werden.
- Diese Ausnahmeregelung ist grundsätzlich auch auf Dienstleistungen übertragbar (Beispiel: Fahrgeschäfte, Toiletten).
- Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass die Einzelaufzeichnung unzumutbar ist.
- Kann er auf Einzelaufzeichnungen verzichten, muss er seine Einnahmen anhand eines retrograden Kassenberichts ermitteln.
Der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.
Wünschen Sie eine ausführliche Beratung zur Kassenführung? Dann sprechen Sie uns an:
Steuerberater Dr. Groß & Scheifler Tel. 05661 / 52550