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Kassenführung, und kein Ende

In den vergangenen Wochen gab es zahlreiche Veröffentlichungen in Sachen Kassenführung zu lesen. So wurde am 29. Mai 2018 ein BMF-Schreiben zur Kassennachschau erlassen.

Ende Juni wurde ein weiteres BMF-Schreiben zur Einzelaufzeichnungspflicht erlassen.

Wir haben Ihnen die wesentlichen Punkte des BMF-Schreibens zusammengefasst:

Eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht unabhängig davon, ob eine offene Ladenkasse oder elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden.

Dabei sind folgende Sachverhalte unmittelbar nach ihrer Entstehung aufzuzeichnen:
  • der verkaufte, eindeutig bezeichnete Artikel oder die Dienstleistung
  • der endgültige Einzelverkaufspreis, 
  • der dazugehörige Umsatzsteuersatz und -betrag, 
  • vereinbarte Preisminderungen, 
  • die Zahlungsart, 
  • das Datum und der Zeitpunkt des Umsatzes sowie 
  • die verkaufte Menge bzw. Anzahl
  • der Name des Geschäftspartners
Für offene Ladenkassen gibt es jedoch eine Erleichterung:
  • Ist es technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unmöglich, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, z.B. bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung (Beispiel: Eisstand), kann auf die Einzelaufzeichnung verzichtet werden. 
  • Diese Ausnahmeregelung ist grundsätzlich auch auf Dienstleistungen übertragbar (Beispiel: Fahrgeschäfte, Toiletten).
  • Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass die Einzelaufzeichnung unzumutbar ist.
  • Kann er auf Einzelaufzeichnungen verzichten, muss er seine Einnahmen anhand eines retrograden Kassenberichts ermitteln.
Werden mit einem elektronischen Kassensystem Aufzeichnungen vorgenommen, gibt es keine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht.

Der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.

Wünschen Sie eine ausführliche Beratung zur Kassenführung?  Dann sprechen Sie uns an:

Steuerberater Dr. Groß & Scheifler Tel. 05661 / 52550