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aktuelle Urteile des nds. Finanzgerichts

Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz .
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Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab Entscheidungsdatum 01.01.2000 können Sie dort ebenfalls finden.



Az. 1 K 233/17 - Urteil vom 17.04.2018
Ordnungsmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung

Ist im Briefkopf eines Bescheides neben der Postfachanschrift der Behörde in der einen Stadt eine dem Kläger bekannte Besuchsanschrift in einer anderen Stadt angegeben, so ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig, wenn sie zur Möglichkeit der Niederschrift des Einspruchs nur auf den Sitz der Behörde in der einen Stadt verweist.

Nichtzulassungsbeschwerde - BFH-Az.: III B 67/18
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Az. 2 K 86/17 - Urteil vom 28.07.2018
Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres

Bei Land- und Forstwirten ist die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres enumerativ abschließend in § 8c EStDV geregelt. Danach ist für den reinen Ackerbaubetrieb kein Wahlrecht eröffnet.

rechtskräftig
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Az. 3 K 268/15 - Urteil vom 17.05.2017
Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund nacherklärter Kapitaleinkünfte

Werden Kapitalerträge nachträglich bekannt und führen diese aufgrund der Günstigerprüfung insgesamt zu einer Steuererstattung, kommt eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht; ungeachtet dessen, ob der Steuerpflichtige bereits in seiner dem bestandskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Einkommensteuererklärung die Günstiger-prüfung beantragt hatte.

Werden auch nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfene Kapitalerträge nacherklärt, die auch ohne Antrag auf Günstigerprüfung zur Festsetzung der Steuer nach § 32d Abs. 1 EStG durch eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer gem. § 2 Abs. 6 S. 1 EStG führen, ist das Verschulden unbeachtlich.

Diese Kapitalerträge sind selbst dann steuererhöhende Tatsachen, wenn die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nach der ZIV zu einer Steuererstattung führt. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Steueranrechnungsbeträge kommt nicht in Betracht.

Revision eingelegt - BFH-Az.: VII R 7/18
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Az. 3 K 152/17 - Gerichtsbescheid vom 04.04.2018
Kindergeld: Nachweisanforderungen bei mehraktiger Ausbildung

Der Kindergeldanspruch ist nicht davon abhängig, dass (fristgebunden) gegenüber der Familienkasse eine Absichtserklärung zur Fortsetzung der Erstausbildung abgegeben wird.

Revision eingelegt - BFH-Az.: III R 18/18
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Az. 3 K 74/18 - Gerichtsbescheid vom 15.05.2018
Investitionsabzugsbetrag für Werkzeuge

Der Einsatz und die zwischenzeitliche Lagerung von Werkzeugen des Anlagevermögens (hier Spritzgussformen) bei einem (ausländischen) Auftragnehmer ist bei funktionaler Betrachtung der einzigen inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, wenn die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist wiedererlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebes verbleibt.

Revision eingelegt - BFH-Az.: IV R 16/18
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Az. 5 K 128/15 - Urteil vom 19.01.2017
Einstufung von Nahrungsergänzungsmitteln in Position 2106 der Kombinierten Nomenklatura

1. Einstufung von Nahrungsergänzungsmitteln in Position 2106 der Kombinierten Nomenklatura, so dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der lfd. Nr. 33 der Anlage 2 dem ermäßigten Steuersatz unterfallen.

2. Qualifizierung von Kaffeefahrten als Reiseleistungen

Revision eingelegt - BFH-Az.: V R 54/17
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Az. 6 K 243/14 - Urteil vom 14.09.2017
Keine Saldierung von Zinserträgen und Zinsaufwendungen im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 1a GewStG

Im Rahmen eines sog. Cash-Pooling-Systems sind bei der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden Zinsaufwendungen und Zinserträge nicht zu saldieren.

Revision eingelegt - BFH-Az.: I R 65/17
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Az. 6 K 150/15 - Urteil vom 24.11.2017
Keine Freistellung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag trotz Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG.

Die Belastung einer nach § 5 Abs.1 Nr. 8 KStG steuerbefreiten Körperschaft mit Kapitalertragsteuer auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG ist nicht verfassungswidrig.

Revision eingelegt - BFH-Az.: VIII R 2/18
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Az. 7 K 150/17 - Beschluss vom 22.03.2018
Grunderwerbsteuer (beim "fiktiven einheitlichen Leistungsgegenstand")

Beklagtes Finanzamt hat Kosten des Rechtsstreits wegen versuchter Besteuerung einer Fiktion bei der Grunderwerbsteuer zu tragen.

Die vom Niedersächsischen Finanzgericht festgestellte divergierende BFH-Rechtsprechung führt dazu, dass in sehr vielen Fällen die nachfolgenden Baukosten beim Erwerb eines (noch) unbebauten Grundstücks sowohl mit Umsatzsteuer (zu Recht) und mit Grunderwerbsteuer (zu Unrecht) belastet werden. Nach alledem folgt das erkennende Gericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des V. und des XI. BFH-Senats, nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des II. BFH-Senats, die die Grunderwerbs-Besteuerung einer Fiktion („fiktiver einheitlicher Leistungsgegenstand") zulässt und die die dazu abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung der ebenfalls mit der hier einschlägigen Rechtsfrage (im Rahmen der Beurteilung von Umsätzen, „die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen" - vgl. § 4 Nr. 9a des Umsatzsteuergesetzes) befassten Umsatzsteuersenate (V. und XI. BFH-Senat) unzutreffend darstellt.
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Az. 9 K 74/17 - Urteil vom 09.10.2017
Bewertung einer privaten PKW-Nutzung bei Barlohnumwandlung

Verzichtet ein Arbeitnehmer unter Abänderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns und gewährt der Arbeitgeber ihm stattdessen einen Sachlohn (hier: Nutzungsvorteil), ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den Werten des § 8 Abs. 2 und 3 EStG anzusetzen.

rechtskräftig
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Az. 9 K 162/17 - Urteil vom 16.04.2018
Gleichmäßige Verteilung einer einmaligen Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz auf die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Nutzungsdauer des Kfz

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Richtlinie 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 Lohnsteuerrichtlinien) ist eine in einer Summe erfolgende Zuzahlung eines Arbeitnehmers zur Anschaffung eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz auf die Nutzungsdauer des Kfz gleichmäßig zu verteilen. Die Zuzahlung mindert den monatlichen geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung bereits auf der Einnahmenseite, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Dauer der Nutzungsüberlassung ausdrücklich vereinbart wurde (Parallelentscheidung in 9 K 210/17).

Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 18/18
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Az. 11 K 262/17 -Urteil vom 19.04.2018
Anforderungen an eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Fahrschulen

Die nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kann nicht aus Vereinfachungsgründen durch eine Fahrschulerlaubnis oder die Erlaubnis für Lehrgänge nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz erbracht werden.

Revision zugelassen
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Az. 15 K 202/14 - Urteil vom 21.11.2017
Unmittelbare Liquidation einer sog. Einschiffsgesellschaft nach Veräußerung des Seeschiffes führt zur Fortgeltung der Tonnagebesteuerung

Während der Liquidation einer Einschiffsgesellschaft, deren alleiniger Gegenstand der (eingestellte) Betrieb eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr war, bestehen die sachlichen Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG jedenfalls dann bis zum Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist (§ 5a Abs. 3 Satz 7 EStG) fort, wenn die Gesellschaft ihr einziges Seeschiff veräußert und die Gesellschafter unmittelbar mit der Veräußerung die Liquidation der Gesellschaft beschließen.

Revision eingelegt - BFH-Az.: IV R 3/18 
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Presseinformation nds. FG vom 20. Juni 2018