Umsätze eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte und/oder Krankenhäuser
analysiert und befundet, sind als Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG
steuerfrei. Die Regellösung setzt nicht das Bestehen eines persönlichen
Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient voraus.
Urteil vom 29. August 2017 (2 K 221/15), Rev. eingelegt, Az. BFH XI R 30/17.
PM Hamburger FG vom 29.03.2018
PM Hamburger FG vom 29.03.2018