1. Versteigert ein Pfandleihhaus eine Pfandsache, kommt es zu einer Doppellieferung, nämlich zu einer Lieferung des Verpfänders an das Pfandleihhaus und zu einer weiteren Lieferung des Pfandleihhauses an den Ersteigerer.
2. Pfandleihhäuser können auf die bei den Pfandverwertungen getätigten Umsätze die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden, wenn es sich bei den Pfandsachen nicht um Edelsteine und Edelmetalle handelt, die Pfandkreditnehmer keine Unternehmer sind und die besonderen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.
3. Bei der Differenzbesteuerung bemisst sich die USt nach der Differenz zwischen dem Verkaufspreis - dem Versteigerungserlös - und dem Einkaufspreis. Der Einkaufspreis setzt sich aus dem Darlehensbetrag, den aufgelaufenen Zinsen, den Gebühren bzw. Vergütungen und dem an den Verpfänder ggf. auszukehrenden Verwertungsüberschuss zusammen. Nicht einzubeziehen sind die Verwertungskosten, die das Pfandleihhaus im eigenen Interesse aufwendet, um den Versteigerungsumsatz tätigen zu können. Im Ergebnis sind daher die Verwertungskosten die Bemessungsgrundlage für die USt.
4. Im Falle einer Unterdeckung bilden die Verwertungskosten die Bemessungsgrundlage nur in der Höhe, in der sie durch den Versteigerungserlös nach Abzug der Darlehenssumme, der Zinsen und der Gebühren, jeweils in Höhe des Nennbetrages, noch gedeckt sind.
Gerichtsbescheid vom 16. November 2017 (6 K 30/17), rechtskräftig.
PM FG Hamburg vom 29.03.2018