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Rabatte der Arbeitnehmern von dritter Seite

1. Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind nur Arbeitslohn, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem Preisnachlass die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung final entgolten werden soll. 

2. „Enge Beziehungen sonstiger Art“ zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber allein begründen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht (gegen BMF-Schreiben vom 20. Januar 2015 (BStBl I 2015, 143). 

3. Dass der Dritte den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt, spricht gegen die Annahme von Arbeitslohn. 

Urteil vom 29. November 2017 (1 K 111/16), rechtskräftig.

PM FG Hamburg vom 29.03.2018