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Az. 1 K 95/14 - Urteil vom 15.03.2017
Einkommensteuer 2001 - 2005
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, die mit den Klägern im Streit liegen.
Revision eingelegt - BFH-Az.: X R 5/18
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Az. 1 K 210/14 - Urteil vom 14.12.2017
ges. Feststellung des Grundstückswerts zum 31.07.2010
1. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern gemäß § 183 Abs. 2 BewG mitgeteilten Vergleichsfaktoren sind wie die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich.
2. Die finanzmathematische Methode nach Ziffer 4.3.3.2.1 WertR 2006 ist bei Erbbaugrundstücken zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG nicht ohne Weiteres geeignet. Der Sachverständige hat jedenfalls zu begründen, warum die Methode im Einzelfall geeignet sein soll.
Hinweis: Die Beträge wurden im Urteil geändert.
Revision eingelegt - BFH-Az.: II R 7/18
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Az. 1 K 279/17 - Urteil vom 08.02.2018
Einkommensteuer 2016
Kündigt ein Arbeitnehmer aufgrund einer im zuvor abgeschlossenen Aufhebungsvertrag enthaltenen Regelung vorzeitig, so ist dies ein neues schadenstiftendes Ereignis. Die bis zum ursprünglichen Beendigungszeitpunkt geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers stellen auch dann keine außerordentlichen Einkünfte dar, wenn vereinbart wurde, dass diese Beträge bei vorzeitiger Kündigung durch den Arbeitnehmer die zunächst vereinbarte Abfindungssumme erhöhen sollen und sie zusammen in einer Summe ausgezahlt werden.
vorläufig nicht rechtskräftig ___________________________________________________________________________
Az. 6 K 145/16 - Urteil vom 25.01.2018
Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG verstößt gegen unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.
Die durch § 36 Abs. 4 GewStG i.d.F. des UntStFG rückwirkend ab dem 1.1.2001 angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG verstößt gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit und bleibt im Erhebungszeitraum 2001 unangewandt.
Dies gilt auch für die Hinzurechnung derjenigen Gewinnanteile aus Auslandsbeteiligungen, die über Wertpapiersondervermögen bezogen werden.
Revision eingelegt - BFH-Az.: I R 5/18
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Az. 12 K 113/16 - Urteil vom 26.09.2017
Einkommensteuer 2014
Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S.1 EStG, wenn Aufwendungen für bauliche Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Gebäudeanschaffung (ohne Umsatzsteuer) 15 v.H. der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen
Revision eingelegt - BFH-Az.: IX R 41/17
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Az. 14 K 316/16 - Urteil vom 21.06.2017
Lohnsteuer Nachforderung Januar 2013 - November 2015
Der Einsatz eines Schiffes zum Zwecke des Fischfangs erfolgt seinem Hauptzweck nach nicht, wie von § 41a Abs. 4 EStGt vorausgesetzt, zur Beförderung von Gütern oder Personen. Die entsprechenden Lohnaufwendungen sind nicht nach § 41a Abs. 4 EStG begünstigt.
rechtskräftig
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Az. 1 K 95/14 - Urteil vom 15.03.2017
Einkommensteuer 2001 - 2005
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, die mit den Klägern im Streit liegen.
Revision eingelegt - BFH-Az.: X R 5/18
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Az. 1 K 210/14 - Urteil vom 14.12.2017
ges. Feststellung des Grundstückswerts zum 31.07.2010
1. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern gemäß § 183 Abs. 2 BewG mitgeteilten Vergleichsfaktoren sind wie die von den Gutachterausschüssen nach § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG ermittelten und den Finanzämtern mitgeteilten Bodenrichtwerte für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich.
2. Die finanzmathematische Methode nach Ziffer 4.3.3.2.1 WertR 2006 ist bei Erbbaugrundstücken zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG nicht ohne Weiteres geeignet. Der Sachverständige hat jedenfalls zu begründen, warum die Methode im Einzelfall geeignet sein soll.
Hinweis: Die Beträge wurden im Urteil geändert.
Revision eingelegt - BFH-Az.: II R 7/18
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Az. 1 K 279/17 - Urteil vom 08.02.2018
Einkommensteuer 2016
Kündigt ein Arbeitnehmer aufgrund einer im zuvor abgeschlossenen Aufhebungsvertrag enthaltenen Regelung vorzeitig, so ist dies ein neues schadenstiftendes Ereignis. Die bis zum ursprünglichen Beendigungszeitpunkt geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers stellen auch dann keine außerordentlichen Einkünfte dar, wenn vereinbart wurde, dass diese Beträge bei vorzeitiger Kündigung durch den Arbeitnehmer die zunächst vereinbarte Abfindungssumme erhöhen sollen und sie zusammen in einer Summe ausgezahlt werden.
vorläufig nicht rechtskräftig ___________________________________________________________________________
Az. 6 K 145/16 - Urteil vom 25.01.2018
Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG verstößt gegen unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.
Die durch § 36 Abs. 4 GewStG i.d.F. des UntStFG rückwirkend ab dem 1.1.2001 angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG verstößt gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit und bleibt im Erhebungszeitraum 2001 unangewandt.
Dies gilt auch für die Hinzurechnung derjenigen Gewinnanteile aus Auslandsbeteiligungen, die über Wertpapiersondervermögen bezogen werden.
Revision eingelegt - BFH-Az.: I R 5/18
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Az. 12 K 113/16 - Urteil vom 26.09.2017
Einkommensteuer 2014
Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S.1 EStG, wenn Aufwendungen für bauliche Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Gebäudeanschaffung (ohne Umsatzsteuer) 15 v.H. der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen
Revision eingelegt - BFH-Az.: IX R 41/17
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Az. 14 K 316/16 - Urteil vom 21.06.2017
Lohnsteuer Nachforderung Januar 2013 - November 2015
Der Einsatz eines Schiffes zum Zwecke des Fischfangs erfolgt seinem Hauptzweck nach nicht, wie von § 41a Abs. 4 EStGt vorausgesetzt, zur Beförderung von Gütern oder Personen. Die entsprechenden Lohnaufwendungen sind nicht nach § 41a Abs. 4 EStG begünstigt.
rechtskräftig