Bei den Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb und den Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611 Absatz 1 BGB, wenn es sich um besonders auffällige Dienstkleidung handelt. Eine auffällige Dienstkleidung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Dienstkleidung in dezenten oder auffälligen Farben gehalten ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 6. September 2017 – Az.: 5 AZR 382/16 – entschieden.
Ein Krankenpfleger hatte klageweise einen Überstundenanspruch geltend gemacht. Er war der Ansicht, er habe an jedem Arbeitstag circa 12 Minuten für das An- und Ausziehen der Dienstkleidung und für das Zurücklegen des Weges von Umkleideraum an den Arbeitsplatz benötigt. Die beklagte Arbeitgeberin hatte in einer Dienstvereinbarung geregelt, dass jeder Beschäftigte verpflichtet ist, während des Dienstes die entsprechende Dienstkleidung zu tragen. Hierfür stellte sie Umkleideräume und Schränke zur Verfügung.
Das BAG gab dem Kläger Recht: Die berufstypische Kleidung lasse den Kläger den Heilberufen zuordnen. Von einer besonderen Auffälligkeit der Kleidung müsse bereits dann ausgegangen werden, wenn diese Rückschlüsse auf einen bestimmten Berufszweig zulasse. Der Arbeitnehmer selbst habe kein eigenes Interesse daran, dass die Offenlegung seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten erfolge. Daher könne von ihm auch nicht erwartet werden, dass er seine Dienstkleidung bereits zu Hause anziehe. Entscheide sich ein Arbeitnehmer dazu, seine Dienstkleidung im Betrieb an- und auszuziehen, handle es sich BAG um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Ein Krankenpfleger hatte klageweise einen Überstundenanspruch geltend gemacht. Er war der Ansicht, er habe an jedem Arbeitstag circa 12 Minuten für das An- und Ausziehen der Dienstkleidung und für das Zurücklegen des Weges von Umkleideraum an den Arbeitsplatz benötigt. Die beklagte Arbeitgeberin hatte in einer Dienstvereinbarung geregelt, dass jeder Beschäftigte verpflichtet ist, während des Dienstes die entsprechende Dienstkleidung zu tragen. Hierfür stellte sie Umkleideräume und Schränke zur Verfügung.
Das BAG gab dem Kläger Recht: Die berufstypische Kleidung lasse den Kläger den Heilberufen zuordnen. Von einer besonderen Auffälligkeit der Kleidung müsse bereits dann ausgegangen werden, wenn diese Rückschlüsse auf einen bestimmten Berufszweig zulasse. Der Arbeitnehmer selbst habe kein eigenes Interesse daran, dass die Offenlegung seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten erfolge. Daher könne von ihm auch nicht erwartet werden, dass er seine Dienstkleidung bereits zu Hause anziehe. Entscheide sich ein Arbeitnehmer dazu, seine Dienstkleidung im Betrieb an- und auszuziehen, handle es sich BAG um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
PM IHK KS-MR v. 20.02.2018