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Änderungen bei Geldwäsche-Verdachtsmeldungen

Mit dem Geldwäschegesetz hat der Gesetzgeber einem Kreis mitwirkungspflichtiger Unternehmen (z.B. Güterhändler) zahlreiche Pflichten wie Identifizierungspflichten des Kunden, interne Sicherungsmaßnahmen und Meldepflichten auferlegt, um wirkungsvoll gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen. Bei den Meldepflichten hat sich eine wichtige Änderung ergeben:

Seit dem 1. Februar 2018 sind Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz über das goAML-Web-Portal vorzunehmen. Bislang war die Abgabe von Verdachtsmeldungen per Fax möglich, wobei sie grundsätzlich elektronisch via goAML erfolgen sollte.

Dieser Parallelbetrieb endete nun zum 1. Februar 2018. Lediglich bei einer Erstmeldung oder bei einer mindestens zwölfstündigen Störung der Systeme der FIU ist die Abgabe von Verdachtsmeldungen auf dem amtlichen Formular per Fax zulässig. Ab diesem Zeitpunkt per Fax eingehende Verdachtsmeldungen werden grundsätzlich als nicht ordnungsgemäß abgegeben gelten und nur noch im Ausnahmefall bearbeitet.

Das Meldeportal erreichen Sie unter https://goaml.fiu.bund.de

PM IHK KS-MR v. 20.02.2018