In guten und in schlechten Zeiten für den Partner einstehen – das honoriert der Fiskus, indem er Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften mit der gemeinsamen Besteuerung ihrer Einkommen, der Zusammenveranlagung bzw. dem sogenannten Ehegattensplitting, entlastet. Grundsätzlich gilt der Splittingtarif für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. In solchen Fällen dürfen die Partner wählen, welche Art der steuerlichen Veranlagung sie bevorzugen. Sie können zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung wählen.
Was ist das Ehegattensplitting und wer kann es nutzen?
Beim sogenannten Ehegattensplitting bzw. bei der Zusammenveranlagung behandelt der Fiskus das Ehepaar gemeinsam als Steuerpflichtigen und berechnet die Steuer folgendermaßen: Die Summe beider Einkommen wird zunächst durch zwei geteilt, um die Steuer für die Hälfte des Einkommens zu ermitteln. Anschließend verdoppelt die Finanzverwaltung diesen Betrag, um die fälligen Steuern festzulegen.
Beispiel:
Partner A hat ein Einkommen von 50.000 Euro im Jahr 2017 und Partner B eines von 30.000 Euro. Zusammen verfügen sie über 80.000 Euro. Das hälftige Einkommen beträgt 40.000 Euro und wird als Besteuerungsbasis herangezogen. Für dieses Einkommen ergibt sich ein Steuerbetrag von 8.766 Euro. Nach der Verdopplung ergibt sich eine Gesamtsteuer von 17.532 Euro.
Am 26. April 2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft die Zusammenveranlagung nicht wählen können. Der BFH ist der Ansicht, dass nur Ehen oder Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einer rechtlichen Bindung entsprechen, die eine Zusammenveranlagung rechtfertigt. Auch Alleinerziehende sind von den Vergünstigungen des Splittingtarifs ausgeschlossen. Der BFH sieht diesen Ausschluss als verfassungsgemäß an, allerdings liegt hierzu bereits eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 221/17) vor.
Was ist eine Einzelveranlagung?
In ihrer Steuererklärung steht für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften die sogenannte Einzelveranlagung zur Wahl. Hier unterliegen die Partner dem normalen Grundtarif. Nach dem obigen Beispiel würden je für Partner A 12.561 Euro (50.000 Euro Einkommen) und für Partner B 5.419 Euro (30.000 Euro Einkommen) Gesamtsteuern fällig. Bei der Einzelveranlagung zahlen beide Partner zusammen 448 Euro mehr an Steuern. Machen die Ehepartner hierzu keine Angaben, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sie die Zusammenveranlagung bevorzugen.
Welche Veranlagungsart ist von Vorteil?
Welche Veranlagungsart ist von Vorteil?
In der Regel erweist sich die Zusammenveranlagung als vorteilhafter gegenüber der Einzelveranlagung. Durch das Splittingverfahren kann das Paar die Steuerbelastung senken. Der Vorteil ist umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinanderliegen. Außerdem können die Ehepartner Freibeträge doppelt nutzen sowie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen des Ehegatten, dem weniger Einkommen zur Verfügung steht, geltend machen. Dies ist bei der Einzelveranlagung nicht möglich. Die gewählte Veranlagungsart gilt für ein Steuerjahr.
Um Ehepartnern oder Lebenspartnerschaften die Steuerklassenwahl zu erleichtern, stellt das BMF jährlich aktualisierte Tabellen zur Steuerklassenwahlkombination zur Verfügung. Diese sind auf der Website des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de zu finden. Die Tabellen ermöglichen ein Ablesen der Steuerklassenkombination, welche beim derzeitigen Einkommen die geringste Lohnsteuer entstehen lässt.
Fazit
Trotz dieser Hilfestellung der Finanzverwaltung empfiehlt es sich im Einzelfall die Vorteile der Veranlagungsarten zu prüfen und für die Wahl einer optimalen Lösung einen Steuerberater hinzuzuziehen.
PM Steuerberaterkammer Hessen vom 29.01.2018
PM Steuerberaterkammer Hessen vom 29.01.2018