Zum Jahreswechsel treten einige Änderungen und Anpassungen im Steuerrecht in Kraft. Vor allem werden der Kinderfreibetrag und das Kindergeld erhöht. Auch der Grundfreibetrag wird angehoben, was allen Einkommensteuerzahlern zu Gute kommt.
Im Detail gestalten sich die Änderungen ab 2018 wie folgt – ein Überblick:
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird um 72 Euro auf dann 4.788 Euro erhöht. Mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können Eltern dann 7.428 Euro pro Kind steuerlich geltend machen.
Kindergeld
Das Kindergeld steigt um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es dann monatlich je 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern jeweils 225 Euro.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 180 Euro auf 9.000 Euro. So werden 2018 bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.000 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 18.000 Euro.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Nach dem 31.12.2017 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter können steuerlich sofort abgeschrieben werden, wenn sie netto nicht mehr als 800 Euro (einschließlich 19 % Umsatzsteuer 952 Euro) gekostet haben.
Kalte Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben. Dadurch soll die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.
Unterhalt
Für das Jahr 2018 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 180 Euro auf maximal 9.000 Euro.
Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 Euro sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können 86 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen. Außerdem wird die Förderung privater Altersvorsorgeverträge, die sog. Riester-Zulage, von derzeit 154 € auf 175 € aufgestockt.
Steuerklassenwechsel von Steuerklassenkombination III/V in IV/IV
Ehegatten/Lebenspartner, die beide Arbeitnehmer sind, werden grundsätzlich beide in Steuerklasse IV eingestuft. Ein Steuerklassenwechsel zur Steuerklassenkombination III/V muss von beiden Ehegatten/Lebenspartner beantragt werden. Wurde die Steuerklassenkombination III/V bereits 2017 berücksichtigt, gilt dies weiterhin auch für 2018.
Maßnahmen gegen Steuerbetrug an der Ladenkasse
Ab dem kommenden Jahr kann ein Amtsträger der Finanzbehörde unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchführen. Damit besteht ein deutlich erhöhtes Entdeckungsrisiko, sollten die Kassenaufzeichnungen manipuliert worden sein. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können. Sofern Feststellungen Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
Rechtsrahmen für Zahlungsdienste
Im Bereich der Zahlungsdienste treten ab dem 13. Januar 2018 Maßnahmen mit dem Ziel in Kraft, den Rechtsrahmen für Zahlungsdienste an den technologischen Fortschritt anzupassen, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kundinnen und Kunden bei der Nutzung von Zahlverfahren zu stärken. So werden Drittdienstleister (sogenannte „Zahlungsauslösedienstleister“ und „Kontoinformationsdienstleister“) dem Aufsichtsregime der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt. Sie erbringen Zahlungsdienste für Verbraucher oder Unternehmen auf der Grundlage des Zugangs zu ausgewählten Kontoinformationen – sofern der Kontoinhaber einwilligt – und müssen besondere Sicherheitsanforderungen – vor allem an IT- und Datensicherheit – erfüllen. Des Weiteren erfordern künftig bestimmte Vorgänge im elektronischen Zahlungsverkehr eine sogenannte „starke Kundenauthentifizierung“, das bedeutet eine Legitimation über zwei Komponenten wie Karte und PIN.
Bereits seit Ende 2014 gibt es die sog. PRIIPs-Verordnung für verpackte Anlageprodukte. "PRIIPs" ist die Abkürzung für "Packaged Retail and Insurance-based Investment Products" und als "verpackt" gelten Produkte, die das Geld der Kunden indirekt am Kapitalmarkt anlegen oder deren Rückzahlungsanspruch in sonstiger Weise an die Wertentwicklung bestimmter Papiere oder Referenzwerte gekoppelt ist. Um mehr Transparenz für die Verbraucher zu schaffen, ist ab 2018 allen Kleinanlegern, die sich über ein solches Produkt informieren möchten, ein einheitliches Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Die Informationen umfassen die wichtigsten Merkmale der jeweiligen Produkte, insbesondere deren Risiken und Kosten. Durch die Standardisierung der Informationen wird die Vergleichbarkeit der Produkte erhöht.
Außerdem werde die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 800 Euro erhöht. Durch die Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs werde der Inflationsausgleich berücksichtigt und Altersvorsorgeaufwendungen könnten steuerlich besser abgesetzt werden.
Im Detail gestalten sich die Änderungen ab 2018 wie folgt – ein Überblick:
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird um 72 Euro auf dann 4.788 Euro erhöht. Mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können Eltern dann 7.428 Euro pro Kind steuerlich geltend machen.
Kindergeld
Das Kindergeld steigt um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es dann monatlich je 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern jeweils 225 Euro.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 180 Euro auf 9.000 Euro. So werden 2018 bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.000 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 18.000 Euro.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Nach dem 31.12.2017 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter können steuerlich sofort abgeschrieben werden, wenn sie netto nicht mehr als 800 Euro (einschließlich 19 % Umsatzsteuer 952 Euro) gekostet haben.
Kalte Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben. Dadurch soll die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.
Unterhalt
Für das Jahr 2018 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 180 Euro auf maximal 9.000 Euro.
Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem Höchstbetrag von 23.712 Euro sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können 86 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen. Außerdem wird die Förderung privater Altersvorsorgeverträge, die sog. Riester-Zulage, von derzeit 154 € auf 175 € aufgestockt.
Steuerklassenwechsel von Steuerklassenkombination III/V in IV/IV
Ehegatten/Lebenspartner, die beide Arbeitnehmer sind, werden grundsätzlich beide in Steuerklasse IV eingestuft. Ein Steuerklassenwechsel zur Steuerklassenkombination III/V muss von beiden Ehegatten/Lebenspartner beantragt werden. Wurde die Steuerklassenkombination III/V bereits 2017 berücksichtigt, gilt dies weiterhin auch für 2018.
Neu ab 2018 ist, dass die Rückkehr zur Steuerklassenkombination IV/IV auch auf den alleinigen Antrag eines Ehegatten/Lebenspartners möglich ist. Das bedeutet, dass ab 2018 die Steuerklassenkombination nur solange gilt, wie dies von beiden Ehegatten/Lebenspartner gewollt ist. Der geringer verdienende Ehegatte/Lebenspartner kann nun beispielsweise im Trennungsjahr ohne Zustimmung des anderen Ehegatten/Lebenspartner von der ungünstigeren Steuerklasse V in die Steuerklasse IV zurückkehren.
(PM Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz v. 18.12.2017)
Maßnahmen gegen Steuervermeidung
Ab 2018 können internationale Konzerne Ausgaben für die Überlassung von Rechten (zum Beispiel Patente, Lizenzen) in Deutschland steuerlich nur noch beschränkt berücksichtigen, wenn die Zahlungen im Ausland im Rahmen schädlicher Präferenzregime (so genannte „IP-Boxen“, „Lizenzboxen“ oder „Patentboxen“) nicht oder niedrig besteuert werden. Unter Präferenzregime versteht man eine von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung im Ausland. Die Regelung knüpft an die Vereinbarungen der Staaten des G20/OECD-Projekts gegen „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) im Kampf gegen Steuervermeidung und Steuergestaltung an.
Maßnahmen gegen Steuervermeidung
Ab 2018 können internationale Konzerne Ausgaben für die Überlassung von Rechten (zum Beispiel Patente, Lizenzen) in Deutschland steuerlich nur noch beschränkt berücksichtigen, wenn die Zahlungen im Ausland im Rahmen schädlicher Präferenzregime (so genannte „IP-Boxen“, „Lizenzboxen“ oder „Patentboxen“) nicht oder niedrig besteuert werden. Unter Präferenzregime versteht man eine von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung im Ausland. Die Regelung knüpft an die Vereinbarungen der Staaten des G20/OECD-Projekts gegen „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) im Kampf gegen Steuervermeidung und Steuergestaltung an.
Maßnahmen gegen Steuerbetrug an der Ladenkasse
Ab dem kommenden Jahr kann ein Amtsträger der Finanzbehörde unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchführen. Damit besteht ein deutlich erhöhtes Entdeckungsrisiko, sollten die Kassenaufzeichnungen manipuliert worden sein. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können. Sofern Feststellungen Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
Rechtsrahmen für Zahlungsdienste
Im Bereich der Zahlungsdienste treten ab dem 13. Januar 2018 Maßnahmen mit dem Ziel in Kraft, den Rechtsrahmen für Zahlungsdienste an den technologischen Fortschritt anzupassen, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kundinnen und Kunden bei der Nutzung von Zahlverfahren zu stärken. So werden Drittdienstleister (sogenannte „Zahlungsauslösedienstleister“ und „Kontoinformationsdienstleister“) dem Aufsichtsregime der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt. Sie erbringen Zahlungsdienste für Verbraucher oder Unternehmen auf der Grundlage des Zugangs zu ausgewählten Kontoinformationen – sofern der Kontoinhaber einwilligt – und müssen besondere Sicherheitsanforderungen – vor allem an IT- und Datensicherheit – erfüllen. Des Weiteren erfordern künftig bestimmte Vorgänge im elektronischen Zahlungsverkehr eine sogenannte „starke Kundenauthentifizierung“, das bedeutet eine Legitimation über zwei Komponenten wie Karte und PIN.
Bereits seit Ende 2014 gibt es die sog. PRIIPs-Verordnung für verpackte Anlageprodukte. "PRIIPs" ist die Abkürzung für "Packaged Retail and Insurance-based Investment Products" und als "verpackt" gelten Produkte, die das Geld der Kunden indirekt am Kapitalmarkt anlegen oder deren Rückzahlungsanspruch in sonstiger Weise an die Wertentwicklung bestimmter Papiere oder Referenzwerte gekoppelt ist. Um mehr Transparenz für die Verbraucher zu schaffen, ist ab 2018 allen Kleinanlegern, die sich über ein solches Produkt informieren möchten, ein einheitliches Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Die Informationen umfassen die wichtigsten Merkmale der jeweiligen Produkte, insbesondere deren Risiken und Kosten. Durch die Standardisierung der Informationen wird die Vergleichbarkeit der Produkte erhöht.
(PM BMF v. 19.12.2017)