Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) 2018 wurden vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht.
Hierzu: BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017: Zum BMF-Schreiben
Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt.
Die Werte der Sachentnahmen sollten
Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten werden von Seiten der Finanzverwaltung nicht vorgenommen.
- Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
- Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
- Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
- Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
- Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
- Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Anmerkung:
Sollten Sie der Meinung sein, dass ihr Eigenverbrauch an Waren die genannten Werte unterschreitet, so können Sie optional die tatsächlichen Entnahmen zum Abzug bringen, indem Sie lückenlose Aufzeichnungen über Ihren Eigenverbrauch führen.Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt.
Die Werte der Sachentnahmen sollten
- monatlich bzw. vierteljährlich gebucht werden, abhängig davon, ob die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgegeben wird oder
- beim Jahresabschluss, wenn keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.
Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten werden von Seiten der Finanzverwaltung nicht vorgenommen.