Direkt zum Hauptbereich

Geschenkgutscheine: Einlösefrist gilt für drei Jahre

Zu Weihnachten werden im Einzelhandel besonders viele Geschenkgutscheine ausgestellt. Weit verbreitet ist der Irrtum, dass Gutscheine beliebig lang eingelöst werden können. Für Geschenkgutscheine gilt nämlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Darauf macht die Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel-Marburg aufmerksam.

Die Frist beginnt dabei am Ende des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt worden ist. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll darauf zu achten, dass der Gutschein mit einem Ausstellungsdatum versehen ist.

Viele Geschenkgutscheine werden vom Händler zeitlich befristet ausgestellt. Diese Befristungen sind wirksam, wenn sie den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. So kann beispielsweise der Gutschein eines großen Supermarkts auf zwei Jahre Gültigkeit befristet werden. Eine zehnmonatige Einlösefrist wurde dagegen zum Beispiel von der Rechtsprechung in einem Einzelfall als zu kurz angesehen. Dann gelte wieder die dreijährige Einlösungsfrist. Weihnachts-Gutscheine aus dem Jahr 2014 können also – sofern sie nicht wirksam befristet und damit vorzeitig ablaufen – nur noch bis zum 31. Dezember 2017 eingelöst werden.

PM IHK Kassel-Marburg vom 27.11.2017