Der 3. Senat hatte darüber zu befinden, ob befristet aufgestellte Container, die für Büro- und
Werkstattzwecke genutzt wurden, bewertungsrechtlich für Zwecke der Grundsteuer als Ge-
bäude zu qualifizieren sind. Es handelte sich um zwei Containeranlagen auf einem Luftwerft-
gelände, wovon eine Anlage mit 51 Containern ohne gegossenes Fundament und sonstige
Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem
Betriebsgelände angebunden worden war. Die 13 Container der anderen Anlage waren ledig-
lich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt worden. Beide Anlagen
hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden und in
beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren.
Das Gericht hat nur die kleinere Anlage mit den auf einer Parkfläche abgestellten Containern
nicht als Gebäude angesehen, weil sie nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Integration
in das Betriebsgrundstück zeigten, vielmehr provisorisch und vorübergehend aufgestellten
Baucontainern vergleichbar seien. Demgegenüber wertete es die größere Anlage als Gebäu-
de. Tragend war dabei die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im
äußeren Erscheinungsbild und die Integration in das Betriebsgelände. Im Rahmen einer Ge-
samtschau machte konkret die Einebnung des Untergrunds, die straßenmäßige Anbindung
und der Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und Kiesaufschüt-
tungen die Anlage zu einem Gebäude.
Gegen das Urteil vom 28. April 2017 (3 K 95/15) wurde die Revision zugelassen und eingelegt
(II R 37/17).
PM FG Hamburg v. 29.12.2017
Werkstattzwecke genutzt wurden, bewertungsrechtlich für Zwecke der Grundsteuer als Ge-
bäude zu qualifizieren sind. Es handelte sich um zwei Containeranlagen auf einem Luftwerft-
gelände, wovon eine Anlage mit 51 Containern ohne gegossenes Fundament und sonstige
Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem
Betriebsgelände angebunden worden war. Die 13 Container der anderen Anlage waren ledig-
lich auf einer Parkplatzfläche am Rande einer Werkstraße aufgestellt worden. Beide Anlagen
hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden und in
beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren.
Das Gericht hat nur die kleinere Anlage mit den auf einer Parkfläche abgestellten Containern
nicht als Gebäude angesehen, weil sie nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Integration
in das Betriebsgrundstück zeigten, vielmehr provisorisch und vorübergehend aufgestellten
Baucontainern vergleichbar seien. Demgegenüber wertete es die größere Anlage als Gebäu-
de. Tragend war dabei die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im
äußeren Erscheinungsbild und die Integration in das Betriebsgelände. Im Rahmen einer Ge-
samtschau machte konkret die Einebnung des Untergrunds, die straßenmäßige Anbindung
und der Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und Kiesaufschüt-
tungen die Anlage zu einem Gebäude.
Gegen das Urteil vom 28. April 2017 (3 K 95/15) wurde die Revision zugelassen und eingelegt
(II R 37/17).
PM FG Hamburg v. 29.12.2017