Die Befreiung von der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt gilt auch in Fällen, in denen Gläubiger der Kapitalerträge eine Personengesellschaft ist
Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat der Klage einer GmbH stattgegeben, die sich
gegen einen Nachforderungsbescheid für Kapitalertragsteuer richtete. Die Klägerin hatte eine
Gewinnausschüttung zugunsten ihrer Alleingesellschafterin, einer GmbH & Co KG, vorge-
nommen, ohne Kapitalertragsteuer einzubehalten. Als das Finanzamt von der Ausschüttung
erfuhr, forderte es die Kapitalertragsteuer gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 44 Abs. 5
Satz 1 EStG nach und berief sich vornehmlich darauf, dass Gläubiger der Kapitalerträge die
Gesellschafter der GmbH & Co KG seien und Personengesellschaften nicht in den Anwen-
dungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 44a Abs. 5 EStG fielen. Das Gericht sah die Tat-
bestandsvoraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG für eine Abstandnahme vom Steuerabzug
als erfüllt an; die Eigenschaft als sog. Dauerüberzahler war durch eine entsprechende Be-
scheinigung für die Gesellschafter der Klägerin nachgewiesen. Auf sie komme es als steuerli-
che Gläubiger der Kapitalerträge an. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift sei
kein Raum. Der Argumentation des Finanzamts und vereinzelter Stimmen im Schrifttum und
der Rechtsprechung, dass der Vereinfachungs- und Sicherungszweck der Kapitalertragsteuer
eine einschränkende Auslegung bei Personengesellschaften als zivilrechtliche Gläubiger der
Kapitalerträge gebiete, weil gerade bei Personengesellschaften ein erheblicher Mehraufwand
für die Feststellung erforderlich sei, wem und in welcher Höhe Kapitalerträge zuzurechnen
seien, ist das Gericht nicht gefolgt.
Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen hat das Gericht den angegriffenen Bescheid
auch deshalb als rechtwidrig angesehen, weil der Erlass eines Nachforderungsbescheides
nichts daran ändere, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungs-
anspruchs handele und dieser eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung erfor-
dere. Eine derartige Pflichtverletzung beim Kapitalertragsteuereinbehalt konnte das Gericht
angesichts des klaren Wortlauts von § 44a Abs. 5 EStG, dessen Voraussetzungen der die KG
erfüllte, nicht feststellen.
Das Urteil vom 19. Oktober 2017 (2 K 57/17) ist rechtskräftig.
PM FG Hamburg v. 29.12.2017
gegen einen Nachforderungsbescheid für Kapitalertragsteuer richtete. Die Klägerin hatte eine
Gewinnausschüttung zugunsten ihrer Alleingesellschafterin, einer GmbH & Co KG, vorge-
nommen, ohne Kapitalertragsteuer einzubehalten. Als das Finanzamt von der Ausschüttung
erfuhr, forderte es die Kapitalertragsteuer gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 44 Abs. 5
Satz 1 EStG nach und berief sich vornehmlich darauf, dass Gläubiger der Kapitalerträge die
Gesellschafter der GmbH & Co KG seien und Personengesellschaften nicht in den Anwen-
dungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 44a Abs. 5 EStG fielen. Das Gericht sah die Tat-
bestandsvoraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG für eine Abstandnahme vom Steuerabzug
als erfüllt an; die Eigenschaft als sog. Dauerüberzahler war durch eine entsprechende Be-
scheinigung für die Gesellschafter der Klägerin nachgewiesen. Auf sie komme es als steuerli-
che Gläubiger der Kapitalerträge an. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift sei
kein Raum. Der Argumentation des Finanzamts und vereinzelter Stimmen im Schrifttum und
der Rechtsprechung, dass der Vereinfachungs- und Sicherungszweck der Kapitalertragsteuer
eine einschränkende Auslegung bei Personengesellschaften als zivilrechtliche Gläubiger der
Kapitalerträge gebiete, weil gerade bei Personengesellschaften ein erheblicher Mehraufwand
für die Feststellung erforderlich sei, wem und in welcher Höhe Kapitalerträge zuzurechnen
seien, ist das Gericht nicht gefolgt.
Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen hat das Gericht den angegriffenen Bescheid
auch deshalb als rechtwidrig angesehen, weil der Erlass eines Nachforderungsbescheides
nichts daran ändere, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungs-
anspruchs handele und dieser eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung erfor-
dere. Eine derartige Pflichtverletzung beim Kapitalertragsteuereinbehalt konnte das Gericht
angesichts des klaren Wortlauts von § 44a Abs. 5 EStG, dessen Voraussetzungen der die KG
erfüllte, nicht feststellen.
Das Urteil vom 19. Oktober 2017 (2 K 57/17) ist rechtskräftig.
PM FG Hamburg v. 29.12.2017