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Pokergewinne unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Ein professioneller Pokerspieler, der an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt, und ausschließlich im Fall der erfolgreichen Teilnahme Gewinne erzielt, unterliegt hiermit nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30. August 2017 (Az. XI R 37/14) entgegen dem 15. Senat des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 15. Juli 2014, Az. 15 K 798/11 U) entschieden.

Der Kläger nahm über einen mehrere Jahre hinweg an Pokerturnieren, Cash-Games sowie an Internetveranstaltungen teil. Nachdem dem Finanzamt dies insbesondere durch ein Internet-Interview des Klägers bekannt geworden war, führte es eine Betriebsprüfung durch und schätzte die Umsätze des Klägers. Hiergegen wandte sich der Kläger, weil er nach seiner Ansicht kein Berufsspieler sei, sondern vielmehr nicht steuerbare Spielgewinne erzielt habe.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Kläger habe durch die Teilnahme an den Turnieren sonstige Leistungen erbracht und dabei Einnahmen erzielen wollen. Nach den Gesamtumständen sei er als Unternehmer anzusehen. Hierfür sprächen die regelmäßigen Teilnahmen an Poker-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum, die Aufgabe der Berufstätigkeit sowie der Umstand, dass der Kläger umfangreiche Reisen in Kauf genommen habe.

Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht und gab der Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils statt. Zwischen der Teilnahme des Klägers an den Pokerturnieren und den erhaltenen Gewinnen bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang, da der Erhalt der Preisgelder gewissen Unwägbarkeiten unterliege. Dies sei anders bei Antrittsgeldern, die ein Spieler bereits für die bloße Teilnahme an einem Turnier erhält. Auch Turnierveranstalter seien als Unternehmer anzusehen. Im Streitfall habe der Kläger aber kein Eintrittsgeld erhalten und auch keine Turniere veranstaltet. Der Bundesfinanzhof folgte damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil Bastova vom 10. November 2016, Az. C-432/15), die das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte.

PM FG Münster v. 15.11.2017