Nur einem Arbeitnehmer, der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt, steht ein Wiedereinstellungsanspruch zu. Das ist bei Arbeitnehmern in Kleinbetrieben nicht der Fall.
Der Kläger war in einem Kleinbetrieb beschäftigt. Seine Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit ihm und allen anderen Beschäftigten. Als Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs genoss er keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 23 Absatz 1 KSchG). Er griff die Kündigung auch nicht an. Die Arbeitgeberin führte den Betrieb weiter und einige Monate später übernahm die Beklage den Betrieb unter Zusicherung der Übernahme von drei Arbeitnehmern.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun zu beurteilen, ob dem Kläger in einer solchen Situation ein Anspruch auf Wiedereinstellung zusteht. Ein solcher Anspruch könne grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Möglich wäre es ausnahmsweise noch gewesen, einen Wiedereinstellungsanspruch aus besonderen Umständen des Einzelfalls zu begründen. Das musste das Bundesarbeitsgericht vorliegend aber nicht entscheiden, da eine solche Klage jedenfalls nur gegen die ursprüngliche Arbeitgeberin möglich gewesen wäre.
(Urteil des BAG vom 19. Oktober 2017; Az.: 8 AZR 845/15)
Der Kläger war in einem Kleinbetrieb beschäftigt. Seine Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit ihm und allen anderen Beschäftigten. Als Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs genoss er keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 23 Absatz 1 KSchG). Er griff die Kündigung auch nicht an. Die Arbeitgeberin führte den Betrieb weiter und einige Monate später übernahm die Beklage den Betrieb unter Zusicherung der Übernahme von drei Arbeitnehmern.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun zu beurteilen, ob dem Kläger in einer solchen Situation ein Anspruch auf Wiedereinstellung zusteht. Ein solcher Anspruch könne grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Möglich wäre es ausnahmsweise noch gewesen, einen Wiedereinstellungsanspruch aus besonderen Umständen des Einzelfalls zu begründen. Das musste das Bundesarbeitsgericht vorliegend aber nicht entscheiden, da eine solche Klage jedenfalls nur gegen die ursprüngliche Arbeitgeberin möglich gewesen wäre.
(Urteil des BAG vom 19. Oktober 2017; Az.: 8 AZR 845/15)