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Eine Kündigung zum 60. Geburtstag?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass das Erreichen eines Alters von 60 Jahren im Dienstvertrag eines GmbH-Geschäftsführers als Kündigungsgrund vereinbart werden kann. Diese Vereinbarung verstoße dann nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn dem Geschäftsführer nach dem Ausscheiden eine betriebliche Altersversorge zustehe.

Im vorliegenden Fall sah der Dienstvertrag des Geschäftsführers eine Regelung vor, nach der die Parteien den Vertrag beim Eintritt des Klägers in das 61. Lebensjahr mit einer Frist ordentlich kündigen konnten. Der Geschäftsführer sah in der Kündigung eine Diskriminierung aufgrund seines Alters, die mit dem AGG nicht vereinbar sei.

Das Gericht entschied, dass die Regelung den Geschäftsführer zwar benachteilige, weil das Kündigungsrecht an das Alter geknüpft sei. Allerdings sei die Regelung zulässig, da dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zustehe. Die Anforderung an die Unternehmensführung sei besonders hoch. Ferner könne ein Interesse daran bestehen, frühzeitig einen Nachfolger in das Unternehmen einzuführen. Schließlich erhalte der ausscheidende Geschäftsführer mit der sofortigen Altersversorgung eine soziale Absicherung.

(Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 19. Juni 2017, Az.: 21 O 79/16)