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Unwirksamkeit einer mündlichen Arbeitnehmereigenkündigung

Erklärt ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber mündlich seine Kündigung, ist diese mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses unwirksam. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Berufung auf die fehlende Schriftform treuwidrig sein. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Kraftfahrers in einem Unternehmen entschieden, der mündlich seine Kündigung erklärt hatte (Urteil des LAG Hamm vom 28. April 2017; Az.: 1 Sa 1524/16).

Der Arbeitgeber hatte mit einem Schreiben gegenüber dem Arbeitnehmer die Kündigung bestätigt, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Arbeitnehmer verlangte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass eine Kündigung, die dem Schriftformerfordernis nach § 623 BGB nicht entspreche, nichtig sei. Es sei nicht treuwidrig, wenn sich ein Arbeitnehmer auf die fehlende Schriftform berufe. Nur ausnahmsweise könne die Berufung auf den Formmangel unzulässig sein, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Das setze voraus, dass der Erklärende seinen Willen mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach zum Ausdruck gebracht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Dafür lägen vorliegend keine Anhaltspunkte vor. Das Schriftformerfordernis bezwecke größtmögliche Rechtssicherheit und den Schutz vor Übereilung und entfalte damit eine Warnfunktion. Zudem sei vorliegend nicht ersichtlich, dass die Berufung auf die Formunwirksamkeit für den Arbeitgeber nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar sei. Die Kündigung sei daher nichtig und unwirksam.

PM IHK Kassel-Marburg v. 13.10.2017