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Keine Befugnis von Buchhaltern zur Erstellung von UmsatzsteuerVoranmeldungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer mit Urteil vom 7. Juni 2017 (Az. II R 22/15) bestätigt, dass die Erstellung von UmsatzsteuerVoranmeldungen den Angehörigen des steuerberatenden Berufs vorbehalten ist, auch wenn das verwendete Buchführungsprogramm es ermöglicht, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufgrund der Buchführung "automatisch" zu erstellen. 

Der BFH weist darauf hin, dass die richtige Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts erfordere. Es gebe keine wesentliche Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes, die bei der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht grundsätzlich beachtet werden muss. Er stellt hierzu fest, dass das Fertigen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung kein bloßes mechanisches Rechenwerk darstelle, wenn sie verantwortlich und unter Berücksichtigung der Regelungen des Umsatzsteuergesetzes erstellt wurde. Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genüge nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine UmsatzsteuerVoranmeldung stelle. 

Die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfordere ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden, das auch die kritische Prüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchhalter gelieferten Zahlen einschließe. Ein Buchführungsprogramm könne diese persönliche Tätigkeit bei der Überprüfung der Buchführung nicht ersetzen. Es könne z. B. nicht erkennen, ob die in § 15 UStG bestimmten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und in welchem Voranmeldungszeitraum der Abzug ggf. vorzunehmen ist. 

Zudem bekräftigt der BFH, dass die Entscheidung darüber, ob die Erstellung von UmsatzsteuerVoranmeldungen dem steuerberatenden Beruf vorzubehalten sei, nicht von den Schwierigkeiten abhängig gemacht werden könne, die die jeweils im Einzelfall zu erstellende Anmeldung biete. Der BFH macht insoweit deutlich, dass diese Frage vom Gesetzgeber nur einheitlich entschieden werden könne.

PM StBK. Hessen vom 17.10.2017