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Geldwäschegesetz - Anordnungen und Empfehlungen der StBK Hessen

Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Der Kammervorstand hat am 14.09.2017 Anordnungen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und zur Einrichtung interner Sicherungsmaßnahmen sowie Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG beschlossen, die – wie Praxishilfen hierzu auch – im Mitgliederbereich in der Rubrik „Für die Praxis/Geldwäsche“ abrufbar sind.


Welche Pflichten sind neu?
Das GwG erlegt Steuerberatern weitere Verpflichtungen zur Geldwäscheprävention auf. So verschärft es die Identifizierungs- und Dokumentationspflichten des Steuerberaters. Die Pflicht zur Identifizierung besteht vor Begründung der Geschäftsbeziehung und entfällt nicht schon dann, wenn die Person dem Steuerberater bekannt ist. Auch die für den Mandanten auftretende Person (Bevollmächtigte oder Bote) ist zu identifizieren und zwar wie der Mandant selbst durch Vorlage eines amtlichen Ausweises. Ein Führerschein oder Dienstausweis reicht demnach zur Identifizierung nicht aus. Zur Identifizierung juristischer Personen und Personengesellschaften und so genannter „Wirtschaftlich Berechtigter“ bestehen besondere Maßgaben.

Des Weiteren müssen Steuerberater die für die ausgeübte Tätigkeit bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten (Risikoanalyse). Risikofaktoren und mögliche Anzeichen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergeben sich aus den Auslegungs- und Anwendungshinweisen und der Übersicht zu Anhaltspunkten für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Bundeskriminalamtes, die ebenfalls im Mitgliederbereich zu finden ist. Die Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.

Zum Risikomanagement durch den Steuerberater zählt auch, gegebenenfalls den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zu überprüfen. Allerdings nur dann, wenn dies im Einzelfall nicht – wie bei einem klassischen Steuerberatungsmandat – aus der Geschäftsbeziehung ersichtlich ist. Des Weiteren muss der Steuerberater feststellen, ob es sich bei dem Mandanten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person („PEP“) handelt. Dies können beispielsweise Staats- und Regierungschefs, Minister, Parlamentarier, Richter an obersten Gerichten, Botschafter oder deren Familienmitglieder oder nahestehende Personen sein. Es reicht aus, den Mandanten bezüglich seiner PEP-Eigenschaft zu befragen (Selbstauskunft) und nur bei Zweifeln weitere Recherchen vorzunehmen.

Die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung erfordert es, ein Mandantenprofil zu erstellen, das das Geschäftsverhalten berücksichtigt und dieses Profil mit den durchgeführten Transaktionen abzugleichen. Die Daten sind im Sinne einer kontinuierlichen Überwachung regelmäßig zu aktualisieren. Wenn sich aus der Risikoanalyse oder im Einzelfall ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergibt (beispielsweise der Mandant ist „PEP“ oder es finden zweifelhafte oder ungewöhnliche Transaktionen statt), treffen den Steuerberater verstärkte Sorgfaltspflichten. So muss er die Herkunft der Vermögenswerte ermitteln, die Geschäftsbeziehung überwachen und das Mandat gegebenenfalls kündigen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8 GwG enthält nähere Angaben zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Dort ist u. a. geregelt, dass der Steuerberater berechtigt und verpflichtet ist, vollständige Kopien der Dokumente anzufertigen, die zur Überprüfung der Identität benötigt werden. Die Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten.

Spannungsverhältnis Meldepflicht und Schweigepflicht
Steuerberater sind nur vom Grundsatz her verpflichtet, geldwäscherelevante Sachverhalte zu melden (§ 43 Abs. 1 GwG). Zuständig für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten, ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Keine Pflicht zur Verdachtsmeldung besteht dann, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Steuerberater im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten hat. Dazu gehört bereits die Mandatsanbahnungsphase. Der Steuerberater darf deshalb z.B. entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG keine Verdachtsmeldung abgeben, wenn der Vertragspartner vor Begründung des Mandatsverhältnisses nicht offen legt, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Da sich die Schweigepflicht auf alles erstreckt, was der Steuerberater in Ausübung seines Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit erfahren hat, ist die Verdachtsmeldepflicht bei Steuerberatern auf die „Gewissheitsmeldepflicht“ beschränkt. Nur dann, wenn der Steuerberater positiv weiß, dass der Mandant das Mandatsverhältnis für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nutzt oder genutzt hat, muss er eine Meldung abgeben. Aber selbst in diesen Fällen besteht keine Meldepflicht, wenn der Steuerberater den Mandanten von seinem Vorhaben abhalten kann, § 43 Abs. 2 GwG.

Die Schweigepflicht gibt dem Steuerberater allerdings keine absolute Sicherheit, da er sich selbst als Täter einer leichtfertigen Geldwäsche strafbar machen kann, wenn der Mandant das Honorar mit inkriminierten Geldern begleicht (§ 261 Abs. 5 StBG).

Für Kanzleien mit mehr als 10 Berufsangehörigen oder Angehörigen sozietätsfähiger Berufe bestehen besondere Verpflichtungen für interne Sicherungsmaßnahmen, wie die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen oder die Schulung der Mitarbeiter. Kanzleien mit mehr als 30 Angehörigen sozietätsfähiger Berufe sind darüber hinaus verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen und der Steuerberaterkammer mitzuteilen.

Neue gesetzliche Aufgabe der Steuerberaterkammern im Rahmen des GwG
Die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG wird künftig überwacht und auch sanktioniert. Aufsichtsbehörde ist nicht mehr die Bundessteuerberaterkammer, sondern die jeweils zuständige örtliche Steuerberaterkammer. Diese sind von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre Aufsichtstätigkeit zu dokumentieren und dem BMF einmal jährlich in Form einer Statistik Bericht zu erstatten, u. a. über die von ihr ergriffenen Prüfungsmaßnahmen und der von ihr selbst abgegebenen Verdachtsmeldungen (§ 51 Abs. 9 GwG). Die Befugnisse der Steuerberaterkammern gehen weit. Sie können die Ausübung des Berufs vorübergehend untersagen oder die Bestellung widerrufen, wenn der Steuerberater gegen die Bestimmungen des GwG verstoßen hat. Zudem kann das Finanzamt als zuständige Bußgeldbehörde Verstöße gegen das GwG mit einer Geldbuße von bis zu 1. Mio. € ahnden. Hintergrund dieser Verschärfungen sind die aus Sicht des BMF völlig unzureichenden Verdachtsmeldezahlen außerhalb des Bankensektors. Die Steuerberaterkammer Hessen erarbeitet aktuell die für diese neue Aufgabe erforderlichen Arbeitsmittel und wird hierüber in der Dezemberausgabe des Kammerrundschreibens berichten.

Quelle: Kammerrundschreiben der Steuerberaterkammer Hessen vom 20.10.2017